§ 35a LBG - Teilzeitbeschäftigung und Urlaub
Bibliographie
- Titel
- Landesbeamtengesetz (LBG)
- Amtliche Abkürzung
- LBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 2030-1
(1) Einem Beamten mit Dienstbezügen kann in Bereichen, in denen wegen der Arbeitsmarktsituation ein außergewöhnlicher Bewerberüberhang besteht und deshalb ein dringendes öffentliches Interesse daran gegeben ist, Bewerber im öffentlichen Dienst zu beschäftigen,
- 1.auf Antrag Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit bis zur Dauer von insgesamt 15 Jahren,
- 2.nach Vollendung des 55. Lebensjahres auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestandes erstrecken muß, Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit,
- 3.auf Antrag Urlaub ohne Dienstbezüge bis zur Dauer von insgesamt sechs Jahren
- 4.nach einer Vollzeitbeschäftigung im öffentlichen Dienst von mindestens 20 Jahren oder einer Vollzeitbeschäftigung und Teilzeitbeschäftigung, die insgesamt dem Umfang einer Vollbeschäftigung von 20 Jahren entsprechen, und nach Vollendung des 55. Lebensjahres auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestandes erstrecken muß, Urlaub ohne Dienstbezüge
bewilligt werden, wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Abweichend von Satz 1 Nr. 1 kann bis zur Dauer von insgesamt 20 Jahren Teilzeitbeschäftigung bewilligt werden, wenn während des Bewilligungszeitraumes durchschnittlich drei Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit nicht unterschritten werden.
(2) Dem Antrag nach Absatz 1 darf nur entsprochen werden, wenn der Beamte erklärt, während der Dauer des Bewilligungszeitraumes auf die Ausübung entgeltlicher Nebentätigkeiten zu verzichten und entgeltliche Tätigkeiten nach § 30 Abs. 1 nur in dem Umfang auszuüben, wie er sie bei Vollbeschäftigung ohne Verletzung dienstlicher Pflichten ausüben könnte. Wird diese Verpflichtung schuldhaft verletzt, ist die Bewilligung zu widerrufen. Die zuständige Dienstbehörde darf trotz der Erklärung des Beamten nach Satz 1 Nebentätigkeiten genehmigen, soweit sie dem Zweck der Bewilligung der Teilzeitbeschäftigung oder des Urlaubs nicht zuwiderlaufen. Eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder ein Übergang zur Vollzeitbeschäftigung oder zur Teilzeitbeschäftigung während der Dauer des Bewilligungszeitraumes ist nur mit Zustimmung der zuständigen Dienstbehörde zulässig. Die zuständige Dienstbehörde kann in besonderen Härtefällen eine Rückkehr aus dem Urlaub zulassen, wenn dem Beamten die Fortsetzung des Urlaubs nicht zugemutet werden kann.
(3) Teilzeitbeschäftigung und Urlaub nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, 3 und 4 dürfen zusammen eine Dauer von 15 Jahren nicht überschreiten. Urlaub allein darf eine Dauer von zwölf Jahren nicht überschreiten. Teilzeitbeschäftigung im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 und Urlaub nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 dürfen zusammen eine Dauer von 20 Jahren nicht überschreiten. Bei Beamten im Schul- und Hochschuldienst kann der Bewilligungszeitraum bis zum Ende des laufenden Schulhalbjahres oder Semesters ausgedehnt werden.
(4) Teilzeitbeschäftigung und Urlaub nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, 3 und 4 sowie Teilzeitbeschäftigung nach § 35b oder Teilzeitbeschäftigung nach Absatz 1 Nr. 1 sowie Teilzeitbeschäftigung nach § 35b dürfen zusammen die Dauer von 15 Jahren nicht überschreiten. Bei Teilzeitbeschäftigung im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 oder im Sinne des § 35b Abs. 1 Satz 2 gilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Dauer von 15 Jahren eine Dauer von 20 Jahren tritt. Urlaub nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 sowie Urlaub nach § 43 dürfen zusammen eine Dauer von zwölf Jahren nicht überschreiten. Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.
(5) Abweichend von den Voraussetzungen des Absatzes 1 kann Beamten mit Dienstbezügen nach einer Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung im öffentlichen Dienst von zusammen mindestens 15 Jahren und nach Vollendung des 50. Lebensjahres auf Antrag Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit bewilligt werden, wenn die Höchstdauer der Teilzeitbeschäftigung nach Absatz 3 und 4 oder § 35b Abs. 1 erreicht ist und die Voraussetzungen des § 43 nicht vorliegen und es dem Beamten nicht mehr zuzumuten ist, zur Vollzeitbeschäftigung zurückzukehren.