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  • ab 01.01.2016 (aktuelle Fassung)

§ 22 KomHVO - Rücklagen

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplanes der Gemeinden, Landkreise und Verbandsgemeinden im Land Sachsen-Anhalt nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung (Kommunalhaushaltsverordnung - KomHVO)
Amtliche Abkürzung
KomHVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
2020.96

Die Kommune hat vorbehaltlich § 23 eine Rücklage aus Überschüssen des ordentlichen Ergebnisses und eine Rücklage aus Überschüssen des außerordentlichen Ergebnisses zu bilden. Zu den Sonderrücklagen gehören die Kapitalzuschüsse nach § 34 Abs. 5. Für andere Zwecke können weitere Sonderrücklagen vorrangig zu § 23 gebildet werden, wobei das zugrunde liegende Risiko in die Liquiditätsplanung einzubeziehen ist. Bei der Bildung von Sonderrücklagen ist zunächst das außerordentliche Ergebnis zu verwenden.