§ 24 KomHVO - Ausgleich von Jahresfehlbeträgen
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplanes der Gemeinden, Landkreise und Verbandsgemeinden im Land Sachsen-Anhalt nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung (Kommunalhaushaltsverordnung - KomHVO)
- Amtliche Abkürzung
- KomHVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2020.96
(1) Ein Fehlbetrag der Ergebnisrechnung ist unverzüglich auszugleichen. Kann der Jahresfehlbetrag nicht ausgeglichen werden, wird er vorgetragen. Der Ausgleich ist zum nächstmöglichen Zeitpunkt wieder herzustellen, spätestens jedoch im fünften Jahr, das auf die mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung folgt. Ein Fehlbetrag kann mittels der Rücklagen aus Überschüssen der Ergebnisse ausgeglichen werden.
(2) Steht für den Ausgleich von Fehlbeträgen kein Eigenkapital zur Verfügung, ist am Schluss der Bilanz auf der Aktivseite der Posten "Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag" auszuweisen. Dieser Fehlbetrag ist unverzüglich durch die Überschüsse unmittelbar nachfolgender Haushaltsjahre auszugleichen.