§ 2 HoheitzeichG - Standarten für Dienstfahrzeuge
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Hoheitszeichen des Landes (Hoheitszeichengesetz)
- Redaktionelle Abkürzung
- HoheitzeichG,MV
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 113-1
Der Landtagspräsident, der Ministerpräsident und die übrigen Mitglieder der Landesregierung sind berechtigt, an ihren Dienstfahrzeugen bei besonderen Anlässen Standarten zu führen. Für die Gestaltung ist das Muster 3* der Anlage maßgebend.
*hier nicht wiedergegeben