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§ 2 HoheitzeichG - Standarten für Dienstfahrzeuge

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Hoheitszeichen des Landes (Hoheitszeichengesetz)
Redaktionelle Abkürzung
HoheitzeichG,MV
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
113-1

Der Landtagspräsident, der Ministerpräsident und die übrigen Mitglieder der Landesregierung sind berechtigt, an ihren Dienstfahrzeugen bei besonderen Anlässen Standarten zu führen. Für die Gestaltung ist das Muster 3* der Anlage maßgebend.
*hier nicht wiedergegeben