§ 13 NtV - Höchstgrenzen; Abführungspflicht

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Nebentätigkeit der Beamten und Richter im Lande Nordrhein-Westfalen (Nebentätigkeitsverordnung - NtV)
Amtliche Abkürzung
NtV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
20302

(1) Werden von einer der in § 1 Abs. 1 genannten juristischen Personen Vergütungen für eine oder mehrere Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst gewährt, so dürfen sie für die in einem Kalenderjahr ausgeübten Tätigkeiten insgesamt die Höchstgrenze von 11 126,27 Euro nicht übersteigen. Für Hauptverwaltungsbeamtinnen und Hauptverwaltungsbeamte, die Vergütungen aus Nebentätigkeiten gemäß § 18 Satz 3 des Sparkassengesetzes vom 18. November 2008 (GV. NRW S. 696), in der jeweils geltenden Fassung, erhalten, gelten abweichend von Satz 1 folgende Höchstgrenzen:

  1. 1.

    für die Vorsitzende oder den Vorsitzenden im Verwaltungsrat der Sparkassen 27 815,69 Euro,

  2. 2.

    für die stellvertretende Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden im Verwaltungsrat der Sparkassen 22 252,55 Euro,

  3. 3.

    für das einfache Mitglied und die beratende Teilnehmerin oder den beratenden Teilnehmer im Verwaltungsrat der Sparkassen 16 689,42 Euro.

Werden Vergütungen aus Nebentätigkeiten nach Satz 1 und Satz 2 innerhalb eines Kalenderjahres erzielt, gilt die jeweilige Höchstgrenze nach Satz 2; Vergütungen aus Nebentätigkeiten nach Satz 1 dürfen in diesem Fall die Höchstgrenze von 11 126,27 Euro nicht übersteigen. Hauptamtliche Beanstandungsbeamtinnen und Beanstandungsbeamte, die gleichzeitig Mitglieder des Verwaltungsrats sind, werden hinsichtlich der Höchstgrenze entsprechend ihrer Nebentätigkeit wie ein Verwaltungsratsmitglied behandelt. Die Beträge nach Satz 1, 2 und 3 sind in einem Abstand von jeweils zwei Jahren ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Regelung jeweils entsprechend der in diesem Zeitraum vorgenommenen Anpassung der Grundgehaltssätze der Endstufe der Besoldungsgruppe A 12 der Landesbesoldungsordnung A (Anlage 1 zum Landesbesoldungsgesetz vom 14. Juni 2016 (GV. NRW S. 310, ber. S. 642)) in der jeweils geltenden Fassung anzupassen.

(2) Erhält ein Beamter Vergütungen für eine oder mehrere Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst (§ 3) oder für andere Nebentätigkeiten, die er auf Vorschlag oder Veranlassung seines Dienstvorgesetzten ausübt, so hat er sie insoweit an seinen Dienstherrn im Hauptamt abzuführen, als sie für die in einem Kalenderjahr ausgeübten Tätigkeiten zusammengerechnet die jeweilige Höchstgrenze nach Absatz 1 übersteigen. In den Fällen des § 3 Abs. 1 Satz 2 gelten als empfangene Vergütung nach Maßgabe des § 11 alle Beträge, die dem Beamten auf Grund seiner Mitwirkung an der Erfüllung des Vertragsverhältnisses zugeflossen sind.

(3) Hat der Beamte seine Aufwendungen im Zusammenhang mit der Nebentätigkeit nicht besonders ersetzt erhalten, so kann er außer dem Betrag nach Absatz 1 von seiner Vergütung die Beträge behalten, die er nachweislich aufgewendet hat für

  1. 1.

    Fahrtkosten, bei der Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeuges bis zur Höhe der höchsten auf Grund des § 6 Abs. 1 Satz 2 des Landesreisekostengesetzes festgesetzten Wegstreckenentschädigung,

  2. 2.

    Unterkunft und Verpflegung bis zur Höhe der in § 11 Abs. 2 genannten Beträge,

  3. 3.

    die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal und Material des Dienstherrn,

  4. 4.

    sonstige Hilfeleistungen und selbstbeschafftes Material.

(4) Die abzuführenden Beträge werden drei Monate nach Ablauf des Kalenderjahres fällig, in den Fällen des § 19 Abs. 2 Satz 1 jedoch frühestens einen Monat nach der Festsetzung.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst.