§ 15 NtV - Aufstellung über Nebeneinnahmen
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Nebentätigkeit der Beamten und Richter im Lande Nordrhein-Westfalen (Nebentätigkeitsverordnung - NtV)
- Amtliche Abkürzung
- NtV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 20302
Der Beamte hat am Ende eines jeden Jahres seinem Dienstvorgesetzten eine Aufstellung über Nebeneinnahmen vorzulegen, die er für im Kalenderjahr ausgeübte genehmigungspflichtige oder nach § 51 Abs. 1 Nr. 2, 3 oder 4b LBG NRW nicht genehmigungsplichtige Nebentätigkeiten innerhalb und außerhalb des öffentlichen Dienstes erhalten oder zu erwarten hat, wenn diese insgesamt 1.200 Euro übersteigen. In der Aufstellung ist jede Nebentätigkeit nach Art, Umfang und Höhe der Vergütung aufzuführen.