§ 13 NtV - Höchstgrenzen; Abführungspflicht

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Nebentätigkeit der Beamten und Richter im Lande Nordrhein-Westfalen (Nebentätigkeitsverordnung - NtV)
Amtliche Abkürzung
NtV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
20302

(1) Werden von einer der in § 1 Abs. 1 genannten juristischen Personen Vergütungen für eine oder mehrere Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst gewährt, so dürfen sie für die in einem Kalenderjahr ausgeübten Tätigkeiten insgesamt die Höchstgrenze von 6.000 Euro nicht übersteigen.

(2) Erhält ein Beamter Vergütungen für eine oder mehrere Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst (§ 3) oder für andere Nebentätigkeiten, die er auf Vorschlag oder Veranlassung seines Dienstvorgesetzten ausübt, so hat er sie insoweit an seinen Dienstherrn im Hauptamt abzuführen, als sie für die in einem Kalenderjahr ausgeübten Tätigkeiten zusammengerechnet die Höchstgrenze nach Absatz 1 übersteigen. In den Fällen des § 3 Abs. 1 Satz 2 gelten als empfangene Vergütung nach Maßgabe des § 11 alle Beträge, die dem Beamten auf Grund seiner Mitwirkung an der Erfüllung des Vertragsverhältnisses zugeflossen sind.

(3) Hat der Beamte seine Aufwendungen im Zusammenhang mit der Nebentätigkeit nicht besonders ersetzt erhalten, so kann er außer dem Betrag nach Absatz 1 von seiner Vergütung die Beträge behalten, die er nachweislich aufgewendet hat für

  1. 1.
    Fahrtkosten, bei der Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeuges bis zur Höhe der höchsten auf Grund des § 6 Abs. 1 Satz 2 des Landesreisekostengesetzes festgesetzten Wegstreckenentschädigung,
  2. 2.
    Unterkunft und Verpflegung bis zur Höhe der in § 11 Abs. 2 genannten Beträge,
  3. 3.
    die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal und Material des Dienstherrn,
  4. 4.
    sonstige Hilfeleistungen und selbstbeschafftes Material.

(4) Die abzuführenden Beträge werden drei Monate nach Ablauf des Kalenderjahres fällig, in den Fällen des § 19 Abs. 2 Satz 1 jedoch frühestens einen Monat nach der Festsetzung.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst.