§ 18 APO-WbK - Beurteilungsbereich "Klausuren"
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Ausbildung und Prüfung in den Bildungsgängen des Weiterbildungskollegs (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Weiterbildungskolleg - APO-WbK)
- Amtliche Abkürzung
- APO-WbK
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 223
(1) Im Bildungsgang der Abendrealschule sind in den vierstündigen Fächern je Semester zwei schriftliche Leistungsnachweise (Klausuren) zu schreiben. Im vierten Semester wird in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch nur eine Klausur geschrieben.
(2) Im ersten und zweiten Semester der Bildungsgänge von Abendgymnasium und Kolleg sind in den Fächern, die mindestens vier Unterrichtsstunden in der Woche unterrichtet werden, je zwei Klausuren zu schreiben. In den Fächern, die drei Unterrichtsstunden unterrichtet werden, ist je eine Klausur zu schreiben.
(3) Im dritten Semester dieser Bildungsgänge sind im ersten und zweiten Abiturfach je zwei Klausuren, im dritten und vierten Abiturfach mindestens je eine, höchstens zwei Klausuren zu schreiben. Im vierten und fünften Semester sind in allen vier Abiturfächern je zwei Klausuren zu schreiben. Im sechsten Semester ist in den drei Fächern der schriftlichen Abiturprüfung je eine Klausur unter Abiturbedingungen zu schreiben. Die Studierenden, die die Fächer Deutsch, Mathematik oder obligatorische Fremdsprache nicht als Abiturfach gewählt haben, sind in diesen Fächern im dritten und vierten Semester zu je einer Klausur verpflichtet. Die Studierenden können weitere Grundkursfächer als Fächer mit Klausuren benennen.
(4) Eine der Klausuren gemäß Absatz 3 Satz 1 oder 2 kann nach Wahl der oder des Studierenden durch eine Facharbeit ersetzt werden.