§ 18 APO-WbK - Beurteilungsbereich "Klausuren"
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Ausbildung und Prüfung in den Bildungsgängen des Weiterbildungskollegs (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Weiterbildungskolleg - APO-WbK)
- Amtliche Abkürzung
- APO-WbK
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 223
(1) Im Bildungsgang der Abendrealschule sind in den vierstündigen Fächern je Semester zwei schriftliche Leistungsnachweise (Klausuren) zu schreiben. An die Stelle der jeweils zweiten Klausur des vierten Semesters in den Fächern Deutsch, Mathematik und Pflichtfremdsprache tritt die schriftliche Prüfung (§ 25).
(2) Im ersten und zweiten Semester der Bildungsgänge von Abendgymnasium und Kolleg sind in den Fächern, die mindestens vier Unterrichtsstunden in der Woche unterrichtet werden, je zwei Klausuren zu schreiben. In den Fächern, die drei Unterrichtsstunden unterrichtet werden, ist je eine Klausur zu schreiben.
(3) Im dritten bis fünften Semester dieser Bildungsgänge sind im ersten und zweiten Abiturfach (§ 36 Abs. 4) je zwei Klausuren, im dritten und vierten Abiturfach mindestens je eine, höchstens zwei Klausuren zu schreiben. Im sechsten Semester ist in den drei Fächern der schriftlichen Abiturprüfung je eine Klausur zu schreiben. Die Studierenden, die die Fächer Deutsch, Mathematik oder obligatorische Fremdsprache nicht als Abiturfach gewählt haben, sind in diesen Fächern im dritten und vierten Semester zu einer Klausur verpflichtet. Die Studierenden können weitere Grundkursfächer als Fächer mit Klausuren benennen.
(4) In der Qualifikationsphase kann nach Festlegung durch die Schule eine Klausur durch eine Facharbeit ersetzt werden.