§ 2 ThürVwZVG - Begriff der Zustellung, Zustellungsarten

Bibliographie

Titel
[keine Angabe]
Amtliche Abkürzung
ThürVwZVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
2010-2

(1) Die Zustellung besteht in der Übergabe oder fernschriftlichen Übermittlung eines Schriftstücks in Urschrift, Ausfertigung oder beglaubigter Abschrift oder in dem Vorlegen der Urschrift. Zugestellt wird durch die Post (§§ 3 und 4) oder durch die Behörde (§§ 5 und 6). Daneben gelten die in den §§ 14 bis 17 geregelten Sonderarten der Zustellung.

(2) Die Behörde hat die Wahl zwischen den einzelnen Zustellungsarten, auch soweit in bestehenden landesrechtlichen Bestimmungen eine bestimmte Zustellungsart vorgesehen ist.