§ 2 ThürVwZVG - Begriff der Zustellung, Zustellungsarten
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (ThürVwZVG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürVwZVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 2010-2
(1) Die Zustellung ist die Bekanntgabe eines Schriftstücks oder eines elektronischen Dokuments in der in diesem Gesetz bestimmten Form. Zugestellt wird im Falle des § 3 durch einen nach § 33 Abs. 1 des Postgesetzes vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3294) in der jeweils geltenden Fassung beliehenen Unternehmer oder im Falle des § 4 durch einen Erbringer von Postdienstleistungen nach § 4 Nr. 1 des Postgesetzes, nachfolgend jeweils als Post bezeichnet, oder durch die Behörde (§§ 5, 5a und 6). Daneben gelten die in den §§ 14 bis 17 geregelten Sonderarten der Zustellung.
(2) Die Behörde hat die Wahl zwischen den einzelnen Zustellungsarten. § 5a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 bleibt unberührt.