§ 2 ThürVwZVG - Begriff der Zustellung, Zustellungsarten

Bibliographie

Titel
Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (ThürVwZVG)
Amtliche Abkürzung
ThürVwZVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
2010-2

(1) Die Zustellung ist die Bekanntgabe eines Schriftstücks oder eines elektronischen Dokuments in der in diesem Gesetz bestimmten Form. Zugestellt wird:

  1. 1.

    im Fall des § 3 durch einen nach § 33 Abs. 1 des Postgesetzes vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3294) in der jeweils geltenden Fassung beliehenen Unternehmer,

  2. 2.

    im Fall des § 4 durch einen Erbringer von Postdienstleistungen nach § 4 Nr. 1 des Postgesetzes, nachfolgend jeweils als Post bezeichnet,

  3. 3.

    im Fall des § 5b durch einen nach § 17 des DeMail-Gesetzes vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 666) in der jeweils geltenden Fassung akkreditierten Dienstanbieter oder

  4. 4.

    durch die Behörde (§§ 5, 5a und 6).

Daneben gelten die in den §§ 14 bis 17 geregelten Sonderarten der Zustellung.

(2) Die Behörde hat die Wahl zwischen den einzelnen Zustellungsarten. § 5a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 bleibt unberührt.