§ 23 ThürGemHV - Deckung von Fehlbeträgen
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Verordnung über das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der Gemeinden (Thüringer Gemeindehaushaltsverordnung - ThürGemHV)
- Amtliche Abkürzung
- ThürGemHV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 2020-3
(1) Ein Fehlbetrag soll unverzüglich gedeckt werden; er ist spätestens im zweiten, im Fall einer Haushaltssatzung für zwei Jahre, spätestens im dritten dem Haushaltsjahr folgenden Jahr zu veranschlagen. Abweichend von Satz 1 kann bei Vorliegen eines rechtsaufsichtlich genehmigten Haushaltssicherungskonzepts eine Deckung von Fehlbeträgen auch darüber hinaus, höchstens jedoch bis zum Ende des Konsolidierungszeitraums, veranschlagt werden. Ein nach § 58 Abs. 4 ThürKO entstandener Fehlbetrag ist im folgenden Jahr zu decken.
(2) Fehlbeträge können nur als einheitliche Fehlbeträge für den Verwaltungs- und Vermögenshaushalt im Vermögenshaushalt festgestellt werden.
(3) Fehlbeträge der Haushaltsjahre 2020 bis 2023 sind abweichend von Absatz 1 Satz 1 spätestens im vierten, im Fall einer Haushaltssatzung für zwei Jahre spätestens im fünften dem Haushaltsjahr folgenden Jahr zu veranschlagen.