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  • ab 01.05.2024 (aktuelle Fassung)

§ 18 SächsDG - Einleitung auf Antrag der Beamtin oder des Beamten

Bibliographie

Titel
Sächsisches Disziplinargesetz  (SächsDG)
Amtliche Abkürzung
SächsDG
Normtyp
Versicherungsbedingung
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
241-3/2

(1) Die Beamtin oder der Beamte kann bei der oder dem Dienstvorgesetzten oder der oder dem höheren Dienstvorgesetzten die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen sich selbst beantragen, um sich von dem Verdacht eines Dienstvergehens zu entlasten.

(2) Der Antrag darf nur abgelehnt werden, wenn keine zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkte vorliegen, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen. Die Entscheidung ist der Beamtin oder dem Beamten mitzuteilen.

(3) § 17 Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie Absatz 3 und 4 gilt entsprechend.