§ 50 FeV - Übermittlung der Daten vom Kraftfahrt-Bundesamt an die Fahrerlaubnisbehörden nach § 2c des Straßenverkehrsgesetzes(1)
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV)
- Amtliche Abkürzung
- FeV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 9231-1-11
1Das Kraftfahrt-Bundesamt unterrichtet die zuständige Fahrerlaubnisbehörde von Amts wegen, wenn über den Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe Entscheidungen in das Verkehrszentralregister eingetragen werden, die zu Anordnungen nach § 2a Abs. 2, 4 und 5 des Straßenverkehrsgesetzes führen können. 2Hierzu übermittelt es folgende Daten:
- 1.
aus dem Zentralen Fahrerlaubnisregister
- a)
die in § 49 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Personendaten,
- b)
den Tag des Beginns und des Ablaufs der Probezeit,
- c)
die erteilende Fahrerlaubnisbehörde,
- d)
die Fahrerlaubnisnummer,
- e)
den Hinweis, dass es sich bei der Probezeit um die Restdauer einer vorherigen Probezeit handelt unter Angabe der Gründe,
- 2.
aus dem Verkehrszentralregister den Inhalt der Eintragungen über die innerhalb der Probezeit begangenen Straftaten und Ordnungswidrigkeiten.