FeV 1998 - FahrerlaubnisV

Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr
(Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV)

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV)
Amtliche Abkürzung
FeV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
9231-1-11

Vom 18. August 1998 (BGBl. I S. 2214) (1)

Außer Kraft am 18. Dezember 2010 durch § 78 Satz 2 der Verordnung vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980) (2)

Inhaltsübersicht§§
I.
Allgemeine Regelungen für die Teilnahme am Straßenverkehr
Grundregel der Zulassung1
Eingeschränkte Zulassung2
Einschränkung und Entziehung der Zulassung3
II.
Führen von Kraftfahrzeugen
1.
Allgemeine Regelungen
Erlaubnispflicht und Ausweispflicht für das Führen von Kraftfahrzeugen4
Sonderbestimmungen für das Führen von Mofas5
Einteilung der Fahrerlaubnisklassen6
2.
Voraussetzungen für die Erteilung einer Fahrerlaubnis
Ordentlicher Wohnsitz im Inland7
Ausschluss des Vorbesitzes einer Fahrerlaubnis der beantragten Klasse8
Vorbesitz einer Fahrerlaubnis anderer Klassen9
Mindestalter10
Eignung11
Sehvermögen12
Klärung von Eignungszweifeln bei Alkoholproblematik13
Klärung von Eignungszweifeln im Hinblick auf Betäubungsmittel und Arzneimittel14
Fahrerlaubnisprüfung15
Theoretische Prüfung16
Praktische Prüfung17
Gemeinsame Vorschriften für die theoretische und die praktische Prüfung18
Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen, Ausbildung in Erster Hilfe19
Neuerteilung einer Fahrerlaubnis20
3.
Verfahren bei der Erteilung einer Fahrerlaubnis
Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis21
Verfahren bei der Behörde und der Technischen Prüfstelle22
Geltungsdauer der Fahrerlaubnis, Beschränkungen und Auflagen23
Verlängerung von Fahrerlaubnissen24
Ausfertigung des Führerscheins25
Antrag auf Ausstellung eines Internationalen Führerscheins25a
Ausstellung des Internationalen Führerscheins25b
4.
Sonderbestimmungen für das Führen von Dienstfahrzeugen
Dienstfahrerlaubnis26
Verhältnis von allgemeiner Fahrerlaubnis und Dienstfahrerlaubnis27
5.
Sonderbestimmungen für Inhaber ausländischer Fahrerlaubnisse
Anerkennung von Fahrerlaubnissen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum28
Ausländische Fahrerlaubnisse29
(weggefallen)29a
Erteilung einer Fahrerlaubnis an Inhaber einer Fahrerlaubnis aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum30
Erteilung einer Fahrerlaubnis an Inhaber einer Fahrerlaubnis aus einem Staat außerhalb des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum31
6.
Fahrerlaubnis auf Probe
Ausnahmen von der Probezeit32
Berechnung der Probezeit bei Inhabern von Dienstfahrerlaubnissen und Fahrerlaubnissen aus Staaten außerhalb des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum33
Bewertung der Straftaten und34
Aufbauseminare35
Besondere Aufbauseminare nach § 2b Abs. 2 Satz 2 des Straßenverkehrsgesetzes36
Teilnahmebescheinigung37
Verkehrspsychologische Beratung38
Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar und weiterer Maßnahmen bei Inhabern einer Dienstfahrerlaubnis39
7.
Punktsystem
Punktbewertung nach dem Punktsystem40
Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde41
Aufbauseminare42
Besondere Aufbauseminare nach § 4 Abs. 8 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes43
Teilnahmebescheinigung44
Punkterabatt auf Grund freiwilliger Teilnahme an einem Aufbauseminar oder an einer verkehrspsychologischen Beratung 45
8.
Entziehung oder Beschränkung der Fahrerlaubnis, Anordnung von Auflagen
Entziehung, Beschränkung, Auflagen46
Verfahrensregelungen47
9.
Sonderbestimmungen für das Führen von Taxen, Mietwagen und Krankenkraftwagen sowie von Personenkraftwagen im Linienverkehr und bei gewerbsmäßigen Ausflugsfahrten und Ferienziel-Reisen
Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung48
10.
Begleitetes Fahren ab 17 Jahre
Voraussetzungen48a
Evaluation48b
III.
Register
1.
Zentrales Fahrerlaubnisregister und örtliche Fahrerlaubnisregister
Speicherung der Daten im Zentralen Fahrerlaubnisregister49
Übermittlung der Daten vom Kraftfahrt-Bundesamt an die Fahrerlaubnisbehörden nach § 2c des Straßenverkehrsgesetzes50
Übermittlung von Daten aus dem Zentralen Fahrerlaubnisregister nach §§ 52 und 55 des Straßenverkehrsgesetzes51
Abruf im automatisierten Verfahren aus dem Zentralen Fahrerlaubnisregister durch Stellen im Inland nach § 53 des Straßenverkehrsgesetzes52
Automatisiertes Anfrage- und Auskunftsverfahren beim Zentralen Fahrerlaubnisregister nach § 54 des Straßenverkehrsgesetzes53
Sicherung gegen Missbrauch54
Aufzeichnung der Abrufe55
Abruf im automatisierten Verfahren aus dem Zentralen Fahrerlaubnisregister durch Stellen im Ausland nach § 56 des Straßenverkehrsgesetzes56
Speicherung der Daten in den örtlichen Fahrerlaubnisregistern57
Übermittlung von Daten aus den örtlichen Fahrerlaubnisregistern58
2.
Verkehrszentralregister
Speicherung der Daten im Verkehrszentralregister59
Übermittlung von Daten nach § 30 des Straßenverkehrsgesetzes60
Abruf im automatisierten Verfahren nach § 30a des Straßenverkehrsgesetzes61
Automatisiertes Anfrage- und Auskunftsverfahren nach § 30b des Straßenverkehrsgesetzes62
Vorzeitige Tilgung63
Identitätsnachweis64
IV.
Anerkennung und Akkreditierung für bestimmte Aufgaben
Ärztliche Gutachter65
Begutachtungsstelle für Fahreignung66
Sehteststelle67
Stellen für die Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen und die Ausbildung in Erster Hilfe68
Stellen zur Durchführung der Fahrerlaubnisprüfung69
Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung70
Verkehrspsychologische Beratung71
Akkreditierung72
V.
Durchführungs-, Bußgeld-, Übergangs- und Schlussvorschriften
Zuständigkeiten73
Ausnahmen74
Ordnungswidrigkeiten75
Übergangsrecht76
Verweis auf technische Regelwerke77
In-Kraft-Treten78
Anlagen zur Fahrerlaubnis-Verordnung
Mindestanforderungen an die Ausbildung von Bewerbern um eine Prüfbescheinigung für Mofas nach § 5 Abs. 2 durch Fahrlehrer
(zu § 5 Abs. 2)
Anlage 1
Ausbildungs- und Prüfbescheinigungen für Mofas
(zu § 5 Abs. 2 und 4)
Anlage 2
Umstellung von Fahrerlaubnissen alten Rechts und Umtausch von Führerscheinen nach bisherigen Mustern
(zu § 6 Abs. 7)
Anlage 3
Eignung und bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen
(zu den §§ 11, 13 und 14)
Anlage 4
Eignungsuntersuchungen für Bewerber und Inhaber der Klassen C, C1, D, D1 und der zugehörigen Anhängerklassen E sowie der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung
(zu § 11 Abs. 9, § 48 Abs. 4 und 5)
Anlage 5
Anforderungen an das Sehvermögen
(zu den §§ 12, 48 Abs. 4 und 5)
Anlage 6
Fahrerlaubnisprüfung
(zu § 16 Abs. 2, § 17 Abs. 2 und 3)
Anlage 7
Allgemeiner Führerschein, Dienstführerscheine, Führerschein zur Fahrgastbeförderung
(zu § 25 Abs. 1, § 26 Abs. 1, § 48 Abs. 3)
Anlage 8
Muster der Prüfungsbescheinigung zum "Begleiteten Fahren ab 17 Jahre"Anlage 8a
Muster eines Internationalen Führerscheins nach dem Internationalen Abkommen über Kraftfahrzeugverkehr vom 24. April 1926Anlage 8b
Muster eines Internationalen Führerscheins nach dem Übereinkommen über den Straßenverkehr vom 8. November 1968Anlage 8c
Verwendung von Schlüsselzahlen für Eintragungen in den Führerschein
(zu § 25 Abs. 3)
Anlage 9
Dienstfahrerlaubnisse der Bundeswehr
(zu den §§ 26 und 27)
Anlage 10
Staatenliste zu den Sonderbestimmungen für Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis
(zu § 31)
Anlage 11
Bewertung der Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im Rahmen der Fahrerlaubnis auf Probe (§ 2a des Straßenverkehrsgesetzes) (zu § 34)Anlage 12
Punktbewertung nach dem Punktsystem
(zu § 40)
Anlage 13
Voraussetzungen für die amtliche Anerkennung als Begutachtungsstelle für Fahreignung
(zu § 66 Abs. 2)
Anlage 14
Grundsätze für die Durchführung der Untersuchungen und die Erstellung der Gutachten
(zu § 11 Abs. 5)
Anlage 15

(1) Red. Anm.:

Artikel 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr und zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 18. August 1998 (BGBl. I S. 2214)

(2) Red. Anm.:

Zur weiteren Anwendung s. § 76 der Verordnung vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980)

§§ 1 - 3, I. - Allgemeine Regelungen für die Teilnahme am Straßenverkehr

§ 1 FeV - Grundregel der Zulassung  (1)

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV)
Amtliche Abkürzung
FeV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
9231-1-11

Zum Verkehr auf öffentlichen Straßen ist jeder zugelassen, soweit nicht für die Zulassung zu einzelnen Verkehrsarten eine Erlaubnis vorgeschrieben ist.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 18. Dezember 2010 durch § 78 Satz 2 der Verordnung vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980). Zur weiteren Anwendung s. § 76 der Verordnung vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980).

§ 2 FeV - Eingeschränkte Zulassung  (1)

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Titel
Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV)
Amtliche Abkürzung
FeV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
9231-1-11

(1) 1Wer sich infolge körperlicher oder geistiger Beeinträchtigungen nicht sicher im Verkehr bewegen kann, darf am Verkehr nur teilnehmen, wenn Vorsorge getroffen ist, dass er andere nicht gefährdet. 2Die Pflicht zur Vorsorge, namentlich durch das Anbringen geeigneter Einrichtungen an Fahrzeugen, durch den Ersatz fehlender Gliedmaßen mittels künstlicher Glieder, durch Begleitung oder durch das Tragen von Abzeichen oder Kennzeichen, obliegt dem Verkehrsteilnehmer selbst oder einem für ihn Verantwortlichen.

(2) 1Körperlich Behinderte können ihre Behinderung durch gelbe Armbinden an beiden Armen oder andere geeignete, deutlich sichtbare, gelbe Abzeichen mit drei schwarzen Punkten kenntlich machen. 2Die Abzeichen dürfen nicht an Fahrzeugen angebracht werden. 3Wesentlich sehbehinderte Fußgänger können ihre Behinderung durch einen weißen Blindenstock, die Begleitung durch einen Blindenhund im weißen Führgeschirr und gelbe Abzeichen nach Satz 1 kenntlich machen.

(3) Andere Verkehrsteilnehmer dürfen die in Absatz 2 genannten Kennzeichen im Straßenverkehr nicht verwenden.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 18. Dezember 2010 durch § 78 Satz 2 der Verordnung vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980). Zur weiteren Anwendung s. § 76 der Verordnung vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980).

§ 3 FeV - Einschränkung und Entziehung der Zulassung (1)

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Titel
Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV)
Amtliche Abkürzung
FeV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
9231-1-11

(1) 1Erweist sich jemand als ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet zum Führen von Fahrzeugen oder Tieren, hat die Fahrerlaubnisbehörde ihm das Führen zu untersagen, zu beschränken oder die erforderlichen Auflagen anzuordnen. 2Nach der Untersagung, auf öffentlichen Straßen ein Mofa zu führen, ist die Prüfbescheinigung nach § 5 Abs. 4 Satz 1 unverzüglich der entscheidenden Behörde abzuliefern oder bei Beschränkungen oder Auflagen zur Eintragung vorzulegen. 3Die Verpflichtung zur Ablieferung oder Vorlage der Prüfbescheinigung besteht auch, wenn die Entscheidung angefochten worden ist, die zuständige Behörde jedoch die sofortige Vollziehung ihrer Verfügung angeordnet hat.

(2) Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass der Führer eines Fahrzeugs oder Tieres zum Führen ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet ist, finden die Vorschriften der §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 18. Dezember 2010 durch § 78 Satz 2 der Verordnung vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980). Zur weiteren Anwendung s. § 76 der Verordnung vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980).