§ 59 KWO - Wahlniederschrift
Bibliographie
- Titel
- Kommunalwahlordnung (KWO)
- Amtliche Abkürzung
- KWO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2021-1-1
(1) Über die Wahlhandlung und die Feststellung des Wahlergebnisses wird vom Schriftführer eine Wahlniederschrift nach einem vom Landeswahlleiter zu bestimmenden Muster gefertigt und von allen Mitgliedern des Wahlvorstands unterzeichnet. Beschlüsse über die Zurückweisung von Wählern und Wahlbriefen, über die Gültigkeit oder Ungültigkeit der Stimmen und über Beanstandungen bei der Wahlhandlung oder bei der Ermittlung des Wahlergebnisses sind in der Niederschrift zu vermerken. Dieser werden beigefügt:
- 1.die Stimmzettel und Wahlumschläge, über deren Gültigkeit oder Ungültigkeit der Wahlvorstand besonders beschlossen hat,
- 2.
- 3.die Zähllisten.
Die der Wahlniederschrift nach Nummer 2 beizufügenden Wahlbriefe sind samt ihrem Inhalt zu verpacken; das Paket ist mit Siegelmarken zu verschließen und mit Inhaltsangabe zu versehen.
(2) Der Wahlvorsteher übergibt die Wahlniederschrift mit den Anlagen unverzüglich der Gemeindeverwaltung, in Ortsgemeinden dem Ortsbürgermeister.