§ 37 ArchlngG M-V - Rechtsverordnungen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Neufassung des Architekten- und Ingenieurrechts des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Architekten- und Ingenieurgesetz - ArchIngG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- ArchIngG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 2130-12
Das für das Bauberufsrecht zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen
- 1.
über die von der Kammer zur zweckentsprechenden Durchführung dieses Gesetzes oder nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft wahrzunehmenden weiteren Aufgaben sowie
- 2.
zur Umsetzung von Richtlinien, Verordnungen und bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet der Anerkennung von Berufsqualifikationen und zur Umsetzung von Richtlinien auf dem Gebiet der Dienstleistungen im Binnenmarkt, soweit sie die bestehenden gesetzlichen Vorschriften ergänzen und diese in ihrer zweckentsprechenden Durchführung sichern.