§ 33 HessAbgG - Dienstzeiten im öffentlichen Dienst
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Abgeordneten des Hessischen Landtags (Hessisches Abgeordnetengesetz - HessAbgG)
- Amtliche Abkürzung
- HessAbgG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 12-11
(1) Die Zeit der Mitgliedschaft im Parlament gilt nur als Dienstzeit im Sinne des Besoldungs- und Versorgungsrechts der Beamten und Richter, wenn keine Anwartschaft oder kein Anspruch auf Altersentschädigung erworben wurde. Dies gilt auch für Beamte und Richter im Ruhestand für das frühere Dienstverhältnis entsprechend.
(2) Abs. 1 findet keine Anwendung auf Zeiten, für die Versorgungsabfindung nach § 14 gezahlt wird.
(3) Nach Beendigung der Mitgliedschaft im Parlament ist die Zeit der Mitgliedschaft auf laufbahnrechtliche Zeiten, mit Ausnahme der Probezeit, anzurechnen. Höchstaltersgrenzen werden um die Zeit der Mitgliedschaft im Parlament hinausgeschoben. Das Besoldungsdienstalter ist zum Zeitpunkt des Entstehens des Anspruchs auf Zahlung von Dienst- oder Versorgungsbezügen wie bei einer Einstellung neu festzusetzen.