§ 9 WBG - Landesausschuss für Weiterbildung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Weiterbildung im Lande Bremen (Weiterbildungsgesetz - WBG)
- Amtliche Abkürzung
- WBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 223-h-1
(1) Zur Beratung über Grundsatzangelegenheiten der Weiterbildung wird bei der Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit ein Landesausschuss für Weiterbildung errichtet.
(2) Der Landesausschuss berät die mit Weiterbildung befassten Senatsressorts sowie die Einrichtungen insbesondere hinsichtlich der
- 1.
Koordinierung der weiterbildungspolitischen Aktivitäten des Landes und der Einrichtungen der Weiterbildung zur Schaffung und Aufrechterhaltung eines koordinierten Gesamtangebotes;
- 2.
Grundsätze für eine Qualitätssicherung der Weiterbildungsangebote im Lande Bremen;
- 3.
Kriterien für die Anerkennung von Einrichtungen der Weiterbildung und den Erlass von Richtlinien für das Anerkennungsverfahren und
- 4.
Errichtung von Einrichtungen der Weiterbildung durch das Land Bremen nach § 3 Abs. 4.
(3) Dem Landesausschuss gehören an:
- 1.
fünf Vertreterinnen und Vertreter anerkannter Einrichtungen der Weiterbildung oder ihrer gemeinsamen Interessenvertretung, davon mindestens eine oder einer aus Bremerhaven;
- 2.
drei Vertreterinnen und Vertreter der Hochschulen des Landes Bremen, davon mindestens eine oder einer aus Bremerhaven;
- 3.
zwei Vertreterinnen und Vertreter für die Schulen (Sekundarstufe II) im Lande Bremen, davon je eine oder einer aus den Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven;
- 4.
zwei Sachverständige aus der betrieblichen Weiterbildungspraxis;
- 5.
zwei weitere Vertreterinnen und Vertreter von Weiterbildungsinteressen, die durch die in § 9 Absatz 3 Nummer 1 bis 4 genannten Mitglieder des Landesausschusses für Weiterbildung nicht hinreichend vertreten sind. Sie dürfen nicht Mitglieder der Bremischen Bürgerschaft, einer Deputation, der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bremerhaven, des Magistrats der Stadt Bremerhaven oder des Senats des Landes Bremen sein;
- 6.
jeweils eine von der Senatorin für Soziales, Kinder, Jugend und Frauen, der Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit, dem Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen, der Senatorin für Finanzen sowie dem Magistrat der Stadt Bremerhaven benannte Vertreterin oder ein benannter Vertreter und
- 7.
eine Vertreterin oder ein Vertreter der Regionaldirektion Niedersachsen-Bremen der Bundesagentur für Arbeit.
(4) Die Mitglieder nach Absatz 3 Nr. 1, 2 und 4 werden durch die Deputation für Bildung auf Vorschlag der Einrichtungen oder ihrer gemeinsamen Interessenvertretungen oder auf Vorschlag der Hochschulen gewählt. Die Mitglieder nach Absatz 3 Nr. 3 entsendet die Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit oder der Magistrat der Stadt Bremerhaven. Die Mitglieder nach Absatz 3 Nr. 5 werden durch die Deputation für Bildung mit drei Viertel Mehrheit der Stimmen gewählt. Die Mitglieder nach Absatz 3 Nr. 6 entsenden die jeweiligen Senatorinnen und Senatoren oder der Magistrat der Stadt Bremerhaven. Das Mitglied der Bundesagentur für Arbeit nach Absatz 3 Nr. 7 wird von diesem entsandt. Für jedes stimmberechtigte Mitglied wird ein stellvertretendes Mitglied gewählt oder entsandt.
(5) Die Dauer der Mitgliedschaft im Landesausschuss und im Förderungsausschuss nach § 10 beträgt 3 Jahre. Die Mitglieder wirken jedoch bis zur Wahl oder Bestellung von neuen Mitgliedern weiter. Eine Ersatzwahl oder Ersatzbestellung gilt nur für den Rest der Amtsperiode.
(6) Der Landesausschuss wählt den Förderungsausschuss. Er kann im Einzelfall weitere, nichtständige Ausschüsse bilden.
(7) Der Landesausschuss und der Förderungsausschuss können Vertreterinnen und Vertreter des Landesausschusses für Berufsbildung, der Agenturen für Arbeit Bremen und Bremerhaven sowie im Einzelfall auswärtige Sachverständige zu ihren Sitzungen hinzuziehen.
(8) Der Landesausschuss wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter. Der Landesausschuss gibt seine Empfehlung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Landesausschuss ist beschlussfähig, wenn er ordnungsgemäß einberufen worden ist. Die Sitzungen des Landesausschusses sind öffentlich. Das Nähere regeln der Landesausschuss und der Förderungsausschuss durch ihre Geschäftsordnungen.
(9) Bei der Zusammensetzung des Landesausschusses und seiner Ausschüsse ist darauf hinzuwirken, dass die Geschlechter gleichmäßig vertreten sind.