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  • ab 01.05.1998 (aktuelle Fassung)

§ 91 LDG - Entscheidung durch Beschluss

Bibliographie

Titel
Landesdisziplinargesetz (LDG)
Amtliche Abkürzung
LDG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2031-1

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss.

(2) Wird ein Beschluss des Verwaltungsgerichts nach § 68 Abs. 2 aufgehoben, ist die Sache an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.