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  • ab 01.06.2000 (aktuelle Fassung)

§ 21 SV-VO - Anerkennungsverfahren

Bibliographie

Titel
Verordnung über staatlich anerkannte Sachverständige nach der Landesbauordnung 2018 (SV-VO)
Amtliche Abkürzung
SV-VO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
232

(1) Über den Antrag auf Anerkennung als staatlich anerkannte Sachverständige für Schall- und Wärmeschutz entscheidet je nach Mitgliedschaft die Architektenkammer Nordrhein-Westfalen oder die Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen auf der Grundlage der Entscheidung des jeweiligen Anerkennungsausschusses.

(2) Über die Eignung der Antragstellerin oder des Antragstellers entscheidet ein Anerkennungsausschuss der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen oder der Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen. Die Kammern erlassen jeweils inhaltsgleiche Verfahrensordnungen, die der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedürfen.