§ 28 BbgKWahlG - Inhalt der Wahlvorschläge
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Kommunalwahlen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz - BbgKWahlG)
- Amtliche Abkürzung
- BbgKWahlG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 202-7a
(1) Der Wahlvorschlag einer Partei, politischen Vereinigung oder Wählergruppe darf mehrere Bewerber enthalten. Die Zahl der auf einem Wahlvorschlag enthaltenen Bewerber darf die Zahl der zu wählenden Vertreter im Wahlgebiet nicht mehr als 50 vom Hundert übersteigen. In Wahlgebieten mit mehreren Wahlkreisen ähnlicher Größe (§ 21 Abs. 2 Satz 2) wird die Höchstzahl der auf einem wahlkreisbezogenen Wahlvorschlag zu benennenden Bewerber so ermittelt, dass die Zahl der im Wahlgebiet insgesamt zu wählenden Vertreter durch die Zahl der Wahlkreise geteilt wird; die Höchstzahl der auf einem solchen Wahlvorschlag zu benennenden Bewerber darf diese Zahl nicht mehr als 50 vom Hundert übersteigen. In Wahlgebieten mit mehreren Wahlkreisen unterschiedlicher Größe (§ 21 Abs. 3) wird die Höchstzahl der auf einem wahlkreisbezogenen Wahlvorschlag zu benennenden Bewerber für jeden Wahlkreis nach den folgenden Sätzen 5 und 6 ermittelt. Die Zahl der im Wahlgebiet insgesamt zu wählenden Vertreter wird durch die Zahl der Wahlkreise geteilt. Der auf diese Weise ermittelte Wert, vervielfacht mit der Bevölkerungszahl des jeweiligen Wahlkreises, wird durch die durchschnittliche Bevölkerungszahl sämtlicher Wahlkreise geteilt; die Höchstzahl der auf einem wahlkreisbezogenen Wahlvorschlag für den betreffenden Wahlkreis zu benennenden Bewerber darf diese Zahl nicht mehr als 50 vom Hundert übersteigen. Die Reihenfolge der Bewerber (§ 33 Abs. 1 bis 3) muss aus dem Wahlvorschlag ersichtlich sein.
(2) Der Wahlvorschlag muss enthalten
- 1.Namen, Vornamen, Beruf oder Tätigkeit, Tag der Geburt, Geburtsort, Staatsangehörigkeit und die Anschrift eines jeden Bewerbers in erkennbarer Reihenfolge,
- 2.den vollständigen Namen der Partei oder politischen Vereinigung sowie die geläufige Kurzbezeichnung in Buchstaben; der im Wahlvorschlag angegebene Name der Partei oder politischen Vereinigung muss mit dem Namen übereinstimmen, den diese im Lande führt,
- 3.den Namen der Wählergruppe, wenn der Wahlvorschlag von einer Wählergruppe eingereicht wird, und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese. Aus dem Namen muss hervorgehen, dass es sich um eine Wählergruppe handelt. Der Name und die Kurzbezeichnung einer Wählergruppe müssen in allen Wahlkreisen des Wahlgebietes übereinstimmen und dürfen nicht den Namen von Parteien oder politischen Vereinigungen oder deren Kurzbezeichnungen enthalten,
- 4.den Namen des Wahlgebietes und bei wahlkreisbezogenen Wahlvorschlägen auch die Bezeichnung des Wahlkreises.
(3) Der Wahlvorschlag eines Einzelbewerbers darf nur den Namen dieses Bewerbers enthalten; Absatz 2 Nr. 1 und 4 bleibt unberührt.
(4) Die Bewerber auf dem Wahlvorschlag einer Partei dürfen nicht Mitglied einer anderen Partei sein, die mit einem eigenen Wahlvorschlag an der Wahl teilnimmt.
(5) In einem Wahlvorschlag darf nur aufgenommen werden, wer seine Zustimmung dazu schriftlich erklärt hat.
(6) Der wahlgebietsbezogene Wahlvorschlag für die Wahl zur Gemeindevertretung oder Stadtverordnetenversammlung in einer Gemeinde mit mehr als 300 bis zu 700 Einwohnern muss von mindestens drei, in einer Gemeinde oder Stadt mit mehr als 700 bis zu 2.500 Einwohnern von mindestens fünf, in einer Gemeinde oder Stadt mit mehr als 2.500 bis zu 10.000 Einwohnern von mindestens zehn und in einer Gemeinde oder Stadt mit mehr als 10.000 bis zu 35.000 Einwohnern von mindestens 20 wahlberechtigten Personen unterzeichnet sein (Unterstützungsunterschriften). In Wahlgebieten mit mehreren Wahlkreisen sind dem wahlkreisbezogenen Wahlvorschlag in einem Wahlkreis mit bis zu 700 Einwohnern mindestens drei, in einem Wahlkreis mit mehr als 700 bis zu 2.500 Einwohnern mindestens fünf, in einem Wahlkreis mit mehr als 2.500 bis zu 10.000 Einwohnern mindestens zehn, in einem Wahlkreis mit mehr als 10.000 bis zu 35.000 Einwohnern mindestens 20 und in einem Wahlkreis mit mehr als 35.000 Einwohnern mindestens 30 Unterstützungsunterschriften beizufügen. Die persönliche, überprüfbare Unterschrift der wahlberechtigten Personen ist bei der Wahlbehörde oder beim ehrenamtlichen Bürgermeister zu leisten. Die Unterschrift kann auch vor einem Notar oder einer anderen zur Beglaubigung der Unterschrift ermächtigten Stelle auf einer Unterschriftenliste geleistet werden. Wahlberechtigte Personen, die wegen einer Behinderung nicht in der Lage sind, die Wahlbehörde aufzusuchen, können die Unterzeichnung durch Erklärung vor einem Beauftragten der Wahlbehörde ersetzen. Jede wahlberechtigte Person kann für das jeweilige Wahlgebiet nur einen Wahlvorschlag unterstützen. Die Unterzeichnung des Wahlvorschlages durch die Bewerber selbst ist unzulässig.
(7) Für die Einreichung eines Wahlvorschlages genügt abweichend von Absatz 6
- 1.
bei Parteien oder politischen Vereinigungen, die auf Grund eines eigenen Wahlvorschlages
- a)
im Deutschen Bundestag durch mindestens einen im Land Brandenburg gewählten Abgeordneten oder
- b)
im Landtag durch mindestens einen Abgeordneten oder
- c)
im Kreistag durch mindestens einen Vertreter oder
- d)
in der Gemeindevertretung oder der Stadtverordnetenversammlung durch mindestens einen Vertreter
seit der letzten Wahl ununterbrochen vertreten sind, die Unterschrift des für das Wahlgebiet zuständigen Vorstandes der Partei oder politischen Vereinigung; hat die Partei oder politische Vereinigung keinen Vorstand auf der Ebene des Wahlgebietes, so ist die Unterschrift von dem Vorstand der nächsthöheren Gliederung zu leisten. In dem Fall des Buchstaben c gilt dies nur, wenn die Gemeinde im Gebiet der genannten Gebietskörperschaft liegt,
- 2.
bei Wählergruppen, die auf Grund eines eigenen Wahlvorschlages
- a)
im Kreistag durch mindestens einen Vertreter oder
- b)
in der Gemeindevertretung oder der Stadtverordnetenversammlung durch mindestens einen Vertreter
seit der letzten Wahl ununterbrochen vertreten sind, die Unterschriften der Vertretungsberechtigten; in dem Fall des Buchstaben a gilt dies nur, wenn die Gemeinde im Gebiet der genannten Gebietskörperschaft liegt,
- 3.
bei einem Einzelbewerber, der am Tag der Bestimmung des Wahltages der Vertretung angehört und seinen Sitz bei der letzten Wahl auf Grund eines Einzelwahlvorschlages erhalten hat, die eigene Unterschrift.
(8) Mit dem Wahlvorschlag ist dem Wahlleiter eine Bescheinigung der Wahlbehörde einzureichen, dass die vorgeschlagenen Bewerber am Wahltag
- 1.das 18. Lebensjahr vollendet haben,
- 2.seit mindestens drei Monaten im Wahlgebiet ihren ständigen Wohnsitz haben und
- 3.nicht gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind.
Unionsbürger, die schriftlich ihre Zustimmung zur Benennung als Bewerber erklärt haben (Absatz 5), müssen dem Wahlleiter mit der Bescheinigung nach Satz 1 eine Versicherung an Eides statt über ihre Staatsangehörigkeit und darüber vorlegen, dass sie in ihrem Herkunftsmitgliedstaat nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind. Der Wahlleiter ist für die Abnahme einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig; er gilt insoweit als Verwaltungsbehörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches.
(9) In der Kommunalwahlverordnung kann bestimmt werden, dass weitere Nachweise mit den Wahlvorschlägen einzureichen sind.