§ 28 BbgKWahlG - Inhalt der Wahlvorschläge
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Kommunalwahlen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz - BbgKWahlG)
- Amtliche Abkürzung
- BbgKWahlG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 202-7a
(1) Der Wahlvorschlag einer Partei, politischen Vereinigung oder Wählergruppe darf mehrere Bewerber enthalten. Die Zahl der auf einem Wahlvorschlag enthaltenen Bewerber darf die Zahl der zu wählenden Vertreter im Wahlgebiet nicht mehr als 50 vom Hundert übersteigen. In Wahlgebieten mit mehreren Wahlkreisen ähnlicher Größe (§ 21 Absatz 2 Satz 2) wird die Höchstzahl der auf einem wahlkreisbezogenen Wahlvorschlag zu benennenden Bewerber so ermittelt, dass die Zahl der im Wahlgebiet insgesamt zu wählenden Vertreter durch die Zahl der Wahlkreise geteilt wird; die Höchstzahl der auf einem solchen Wahlvorschlag zu benennenden Bewerber darf diese Zahl nicht mehr als 50 vom Hundert übersteigen. In Wahlgebieten mit mehreren Wahlkreisen unterschiedlicher Größe (§ 21 Absatz 3) wird die Höchstzahl der auf einem wahlkreisbezogenen Wahlvorschlag zu benennenden Bewerber für jeden Wahlkreis nach den folgenden Sätzen 5 und 6 ermittelt. Die Zahl der im Wahlgebiet insgesamt zu wählenden Vertreter wird durch die Zahl der Wahlkreise geteilt. Der auf diese Weise ermittelte Wert, vervielfacht mit der Bevölkerungszahl des jeweiligen Wahlkreises, wird durch die durchschnittliche Bevölkerungszahl sämtlicher Wahlkreise geteilt; die Höchstzahl der auf einem wahlkreisbezogenen Wahlvorschlag für den betreffenden Wahlkreis zu benennenden Bewerber darf diese Zahl nicht mehr als 50 vom Hundert übersteigen. Die Reihenfolge der Bewerber (§ 33 Absatz 1 bis 5) muss aus dem Wahlvorschlag ersichtlich sein.
(2) Der Wahlvorschlag muss enthalten
- 1.
Namen, Vornamen, Beruf oder Tätigkeit, Tag der Geburt, Geburtsort, Staatsangehörigkeit und die Anschrift eines jeden Bewerbers in erkennbarer Reihenfolge,
- 2.
den vollständigen Namen der Partei oder politischen Vereinigung sowie die geläufige Kurzbezeichnung in Buchstaben; der im Wahlvorschlag angegebene Name der Partei oder politischen Vereinigung muss mit dem Namen übereinstimmen, den diese im Lande führt,
- 3.
den Namen der Wählergruppe, wenn der Wahlvorschlag von einer Wählergruppe eingereicht wird, und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese. Aus dem Namen muss hervorgehen, dass es sich um eine Wählergruppe handelt. Der Name und die Kurzbezeichnung einer Wählergruppe müssen in allen Wahlkreisen des Wahlgebietes übereinstimmen und dürfen nicht den Namen von Parteien oder politischen Vereinigungen oder deren Kurzbezeichnungen enthalten,
- 4.
den Namen des Wahlgebietes und bei wahlkreisbezogenen Wahlvorschlägen auch die Bezeichnung des Wahlkreises.
(3) Der Wahlvorschlag eines Einzelbewerbers (Einzelwahlvorschlag) darf nur den Namen dieses Bewerbers enthalten; Absatz 2 Nummer 1 und 4 bleibt unberührt.
(4) Die Bewerber auf dem Wahlvorschlag einer Partei dürfen nicht Mitglied einer anderen Partei sein, die mit einem eigenen Wahlvorschlag an der Wahl teilnimmt.
(5) In einem Wahlvorschlag darf nur aufgenommen werden, wer seine Zustimmung dazu schriftlich erklärt hat.
(6) Wahlvorschläge von Parteien oder politischen Vereinigungen müssen von mindestens zwei Mitgliedern des für das Wahlgebiet zuständigen Vorstandes der Partei oder politischen Vereinigung, darunter dem Vorsitzenden oder einem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Hat die Partei oder politische Vereinigung keinen Vorstand auf der Ebene des Wahlgebietes, so ist der Wahlvorschlag von mindestens zwei Mitgliedern des nächsthöheren Gebietsvorstandes, darunter dem Vorsitzenden oder einem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich zu unterzeichnen. Wahlvorschläge von Wählergruppen sind von dem Vertretungsberechtigten der Wählergruppe persönlich und handschriftlich zu unterzeichnen. Einzelwahlvorschläge sind von dem Einzelbewerber persönlich und handschriftlich zu unterzeichnen.
(7) Mit dem Wahlvorschlag ist dem Wahlleiter eine Bescheinigung der Wahlbehörde einzureichen, dass die vorgeschlagenen Bewerber am Wahltag
- 1.
das 18. Lebensjahr vollendet haben,
- 2.
seit mindestens drei Monaten im Wahlgebiet ihren ständigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben und
- 3.
nicht gemäß § 11 Absatz 2 Nummer 1 oder 2 von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind.
Unionsbürger, die schriftlich ihre Zustimmung zur Benennung als Bewerber erklärt haben (Absatz 5), müssen mit der Bescheinigung nach Satz 1 eine Versicherung an Eides statt über ihre Staatsangehörigkeit und darüber vorlegen, dass sie in ihrem Herkunftsmitgliedstaat nicht infolge einer zivil- oder strafrechtlichen Einzelfallentscheidung von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind (§ 11 Absatz 3 Nummer 2). Der Wahlleiter ist für die Abnahme einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig; er gilt insoweit als Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches.
(8) In der Kommunalwahlverordnung kann bestimmt werden, dass weitere Nachweise mit den Wahlvorschlägen einzureichen sind.