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Art. 8 BayBG - Form der Ernennung (1)

Bibliographie

Titel
Bayerisches Beamtengesetz (BayBG)
Amtliche Abkürzung
BayBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
2030-1-1-F

(1) 1Die Ernennung erfolgt durch die Aushändigung einer Ernennungsurkunde. 2In der Urkunde müssen enthalten sein

  1. 1.
    bei der Begründung des Beamtenverhältnisses die Worte "unter Berufung in das Beamtenverhältnis" mit dem die Art des Beamtenverhältnisses bestimmenden Zusatz "auf Lebenszeit", "auf Probe", "auf Widerruf", "als Ehrenbeamter" oder "auf Zeit" mit der Angabe der Zeitdauer der Berufung,
  2. 2.
    bei der Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art der diese Art bestimmende Zusatz nach Nummer 1,
  3. 3.
    bei der Verleihung eines Amts die Amtsbezeichnung.

3Eine Ernennung in elektronischer Form ist ausgeschlossen.

(2) 1Entspricht die Ernennungsurkunde nicht der in Absatz 1 vorgeschriebenen Form, so liegt eine Ernennung nicht vor. 2Fehlen nur die Zusätze "auf Lebenszeit", "auf Probe", "auf Widerruf" oder "auf Zeit", so hat der Beamte die Rechtsstellung eines Beamten auf Widerruf; fehlen diese Zusätze bei Umwandlung eines Beamtenverhältnisses in ein anderes, behält er jedoch seine bisherige Rechtsstellung. 3Ist in der Ernennungsurkunde der Zusatz "auf Zeit" ohne Angabe der Zeitdauer der Berufung enthalten, so gilt der Mangel als geheilt, wenn die Zeitdauer durch Gesetz oder Verordnung bestimmt ist; andernfalls hat der Beamte die Rechtsstellung eines Beamten auf Widerruf.

(3) 1Die Ernennung wird mit dem Tag der Aushändigung der Ernennungsurkunde wirksam, wenn nicht in der Urkunde ausdrücklich ein späterer Tag bestimmt ist. 2Eine Ernennung auf einen zurückliegenden Zeitpunkt ist unzulässig und insoweit unwirksam.

(4) Mit der Begründung des Beamtenverhältnisses erlischt ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis zum Dienstherrn.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel 147 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 29. Juli 2008 (GVBl S. 500)
Zur weiteren Anwendung s. Artikel 141, 142, 143, 144, 145 des Gesetzes vom 29. Juli 2008 (GVBl S. 500).