Art. 10 BayBG - Altersgrenze für die Berufung (1)
Bibliographie
- Titel
- Bayerisches Beamtengesetz (BayBG)
- Amtliche Abkürzung
- BayBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 2030-1-1-F
(1) 1In das Beamtenverhältnis darf nicht berufen werden, wer bereits das 45. Lebensjahr vollendet hat. 2Ausnahmen kann die oberste Dienstbehörde mit Zustimmung des Landespersonalausschusses, bei Beamten des Staates außerdem im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen zulassen.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Beamte auf Zeit.
Zur weiteren Anwendung s. Artikel 141, 142, 143, 144, 145 des Gesetzes vom 29. Juli 2008 (GVBl S. 500).