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  • ab 01.12.2008 (aktuelle Fassung)

§ 3 ZZV SS2009

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Sommersemester 2009
Redaktionelle Abkürzung
ZZV SS2009,NW
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
[keine Angabe]

(1) Die nach den Anlagen 2 und 3 verfügbaren Studienplätze werden von der jeweiligen Hochschule gemäß §§ 26 bis 32 der Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen in Nordrhein-Westfalen (Vergabeverordnung NRW - VergabeVO NRW) vom 15. März 2008 (GV. NRW. S. 386) vergeben, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.

(2) Sind für die Vergabe nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 Vergabeverordnung NRW weniger zu berücksichtigende Bewerberinnen und Bewerber vorhanden als Studienplätze, werden die frei bleibenden Studienplätze nach § 6 Abs. 2 Nr. 3 Vergabeverordnung NRW vergeben.