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  • ab 12.06.2021 (aktuelle Fassung)

§ 12 LVOPol - Voraussetzungen für die Vergabe eines Praktikumsplatzes bei der Polizei Nordrhein-Westfalen

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Laufbahn der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten des Landes Nordrhein-Westfalen (Laufbahnverordnung der Polizei - LVOPol)
Amtliche Abkürzung
LVOPol
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
203012

Bewerberinnen und Bewerbern kann ein Praktikumsplatz bei der Polizei Nordrhein-Westfalen zugewiesen werden, wenn sie:

  1. 1.

    die Voraussetzungen des § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 erfüllen und

  2. 2.

    an einem Auswahlverfahren gemäß § 13 erfolgreich teilgenommen haben.