§ 12 LVOPol - Voraussetzungen für die Vergabe eines Praktikumsplatzes bei der Polizei Nordrhein-Westfalen
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Laufbahn der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten des Landes Nordrhein-Westfalen (Laufbahnverordnung der Polizei - LVOPol)
- Amtliche Abkürzung
- LVOPol
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 203012
Bewerberinnen und Bewerbern kann ein Praktikumsplatz bei der Polizei Nordrhein-Westfalen zugewiesen werden, wenn sie:
- 1.
die Voraussetzungen des § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 erfüllen und
- 2.
an einem Auswahlverfahren gemäß § 13 erfolgreich teilgenommen haben.