LVOPol,NW - Laufbahnverordnung der Polizei

Verordnung über die Laufbahn der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten des Landes Nordrhein-Westfalen
(Laufbahnverordnung der Polizei - LVOPol)

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Laufbahn der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten des Landes Nordrhein-Westfalen (Laufbahnverordnung der Polizei - LVOPol)
Amtliche Abkürzung
LVOPol
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
203012

Vom 4. Juni 2021 (GV. NRW. S. 684, 2022 S. 350)

Auf Grund des § 110 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642) verordnet das Ministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen:

Inhaltsübersicht (1)§§
Abschnitt 1
Gemeinsame Vorschriften
Geltungsbereich1
Laufbahn, Ämter, Amtsbezeichnung2
Einstellung3
Befähigung für die Laufbahnabschnitte4
Probezeit5
Nachteilsausgleich6
Berufliche Entwicklung in den Laufbahnabschnitt II7
Beförderung8
Dienstzeiten9
Fortbildung, Führungsfortbildung10
Abschnitt 2
Laufbahnabschnitt II Aufnahme in den Bildungsgang Fachoberschule für Wirtschaft und Verwaltung, Schwerpunkt Polizeivollzugsdienst
Praktikum im Bildungsgang Fachoberschule für Wirtschaft und Verwaltung, Schwerpunkt Polizeivollzugsdienst11
Voraussetzungen für die Vergabe eines Praktikumsplatzes bei der Polizei Nordrhein-Westfalen12
Auswahlverfahren13
Vergabe des Praktikumsplatzes und des Schulplatzes14
Abschnitt 3
Laufbahnabschnitt II
Unterabschnitt 1
Einstellung in den Laufbahnabschnitt II
Einstellung15
Vorbereitungsdienst, II. Fachprüfung16
Unterabschnitt 2
Zulassung von Beamtinnen und Beamten zur Ausbildung für den Laufbahnabschnitt II
Zulassungsvoraussetzungen17
Zulassungstermin18
Zulassungsverfahren19
Zulassung20
Ausbildung, II. Fachprüfung21
Abschnitt 4
Laufbahnabschnitt III
Unterabschnitt 1
Einstellung in den Laufbahnabschnitt III
Einstellung, Direkteinstieg22
Unterabschnitt 2
Zulassung von Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten zur Ausbildung für den Laufbahnabschnitt III
Zulassungsvoraussetzungen23
Auswahlverfahren24
Zulassung zur Ausbildung25
Ausbildung und III. Fachprüfung26
Abschnitt 5
Ergänzende Vorschriften
Modulare Qualifizierung für den Laufbahnabschnitt III27
Übernahme von Beamtinnen und Beamten anderer Laufbahnen28
Ernennung früherer Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamter und Übernahme von Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten anderer Dienstherren29
Abschnitt 6
Übergangs- und Schlussvorschriften
Übernahme von Führungsaufgaben30
Inkrafttreten, Außerkrafttreten31
Anlage
LaufbahnabschnitteAnlage

Diese Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.

§§ 1 - 10, Abschnitt 1 - Gemeinsame Vorschriften

§ 1 LVOPol - Geltungsbereich

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Laufbahn der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten des Landes Nordrhein-Westfalen (Laufbahnverordnung der Polizei - LVOPol)
Amtliche Abkürzung
LVOPol
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
203012

(1) Diese Verordnung gilt für die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten des Landes Nordrhein-Westfalen.

(2) Soweit im Folgenden nichts Abweichendes bestimmt ist, gilt die Laufbahnverordnung vom 21. Juni 2016 (GV. NRW. S. 461) in der jeweils geltenden Fassung auch für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte entsprechend.

§ 2 LVOPol - Laufbahn, Ämter, Amtsbezeichnung

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Laufbahn der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten des Landes Nordrhein-Westfalen (Laufbahnverordnung der Polizei - LVOPol)
Amtliche Abkürzung
LVOPol
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
203012

(1) Die Laufbahn der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten ist eine Einheitslaufbahn. Die Einheitslaufbahn gliedert sich in die Laufbahnabschnitte I bis III.

(2) Soweit dienstrechtliche Vorschriften anzuwenden sind, die auf Laufbahngruppen abstellen, gilt der Laufbahnabschnitt I als eine Laufbahn der Laufbahngruppe 1, Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes, der Laufbahnabschnitt II als eine Laufbahn der Laufbahngruppe 2, Ämtergruppe des ersten Einstiegsamtes und der Laufbahnabschnitt III als eine Laufbahn der Laufbahngruppe 2, Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes.

(3) Die zur Laufbahn gehörenden Ämter ergeben sich aus der Anlage.

(4) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte führen ihre Dienst- und Amtsbezeichnung in der auf ihre Verwendung hinweisenden Form. Der Dienstvorgesetzte stellt die zu führende Dienst- und Amtsbezeichnung fest. Einzelheiten regelt das für Inneres zuständige Ministerium.

(5) Zur Laufbahn gehören auch der Vorbereitungsdienst und die Probezeit.

(6) Den Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten stehen alle Ämter des Polizeivollzugsdienstes nach den Vorschriften dieser Verordnung offen.

§ 3 LVOPol - Einstellung

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Laufbahn der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten des Landes Nordrhein-Westfalen (Laufbahnverordnung der Polizei - LVOPol)
Amtliche Abkürzung
LVOPol
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
203012

(1) In den Polizeivollzugsdienst kann eingestellt werden, wer

  1. 1.

    die Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllt,

  2. 2.

    für den Polizeivollzugsdienst geeignet ist,

  3. 3.

    polizeidiensttauglich ist und

  4. 4.

    die nach dieser Verordnung vorgeschriebenen besonderen Einstellungsvoraussetzungen für den jeweiligen Laufbahnabschnitt erfüllt.

(2) Die Bewerberinnen und Bewerber nehmen vor ihrer Einstellung an einem Auswahlverfahren teil.