§ 53 BerlHG - Wahl der Leitung der Hochschule
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz - BerlHG)
- Amtliche Abkürzung
- BerlHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 221-11
(1) Die Vorschläge für die Wahl des Leiters oder der Leiterin der Hochschule werden vom Akademischen Senat beschlossen. Der Wahlvorschlag des Akademischen Senats hat die Vorschläge zu berücksichtigen, die von mindestens einem Drittel seiner Mitglieder unterstützt werden.
(2) Die Vorschläge sind dem Kuratorium, an Hochschulen ohne Kuratorium der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung zur Stellungnahme vorzulegen. Das Kuratorium ist berechtigt, die Vorschläge einmal an den Akademischen Senat zurückzuweisen. Danach beschließt der Akademische Senat endgültig über die Vorschläge.
(3) Der Leiter oder die Leiterin der Hochschule wird vom Konzil mit den Stimmen der Mehrheit der Mitglieder gewählt.
(4) Kommt eine Wahl auch im zweiten Wahlgang nicht zu Stande, findet zwischen den beiden Kandidaten oder Kandidatinnen, die im zweiten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben, ein dritter Wahlgang statt, in dem zum Leiter oder zur Leiterin der Hochschule gewählt wird, wer die einfache Mehrheit der Stimmen erhält. In diesem Wahlgang ist das Konzil ungeachtet der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
(5) Der Leiter oder die Leiterin der Hochschule wird vom Senat von Berlin bestellt.