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§ 5 AG InsO LSA - Art und Umfang der Förderung der anerkannten Stellen

Bibliographie

Titel
Ausführungsgesetz zur Insolvenzordnung (AG InsO LSA)
Amtliche Abkürzung
AG InsO LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
311.3

(1) Die Anerkennung als geeignete Stelle nach § 3 begründet keinen Anspruch des Trägers der geeigneten Stelle auf Förderung durch das Land.

(2) Das Land gewährt den nach § 3 als geeignet anerkannten Stellen, die ihren Sitz in Sachsen-Anhalt haben, auf Antrag Zuwendungen zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz. Die Landesregierung wird ermächtigt, Voraussetzungen, Umfang und Verfahren der Förderung durch Rechtsverordnung zu regeln.