§ 5 AG InsO LSA - Art und Umfang der Förderung der anerkannten Stellen
Bibliographie
- Titel
- Ausführungsgesetz zur Insolvenzordnung (AG InsO LSA)
- Amtliche Abkürzung
- AG InsO LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 311.3
(1) Die Anerkennung als geeignete Stelle nach § 3 begründet keinen Anspruch des Trägers der geeigneten Stelle auf Förderung durch das Land.
(2) Das Land gewährt den nach § 3 als geeignet anerkannten Stellen, die ihren Sitz in Sachsen-Anhalt haben, auf Antrag Zuwendungen zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz. Die Landesregierung wird ermächtigt, Voraussetzungen, Umfang und Verfahren der Förderung durch Rechtsverordnung zu regeln.