§ 5 AG InsO LSA - Art und Umfang der Förderung der anerkannten Stellen
Bibliographie
- Titel
- Ausführungsgesetz zur Insolvenzordnung (AG InsO LSA)
- Amtliche Abkürzung
- AG InsO LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 311.3
(1) Die Anerkennung als geeignete Stelle nach § 3 begründet keinen Anspruch des Trägers der geeigneten Stelle auf Förderung durch das Land.
(2) Dem Träger einer gemäß § 3 als geeignet anerkannten Stelle werden vom Land auf der Grundlage des anerkannten Bedarfs die Personalkosten für die Aufgaben nach der Insolvenzordnung erstattet sowie auf Antrag Zuwendungen zu den erforderlichen Sachkosten gewährt.
(3) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung das Nähere zu Voraussetzungen, Umfang und Verfahren der Förderung zu regeln.