§ 6 AG InsO LSA - Insolvenzunfähigkeit juristischer Personen des öffentlichen Rechts
Bibliographie
- Titel
- Ausführungsgesetz zur Insolvenzordnung (AG InsO LSA)
- Amtliche Abkürzung
- AG InsO LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 311.3
(1) Ein Verfahren nach der Insolvenzordnung über das Vermögen juristischer Personen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen, findet nicht statt.
(2) Absatz 1 gilt nicht für
- 1.öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen, es sei denn, es besteht die unbeschränkte Haftung einer Gebietskörperschaft oder eines kommunalen Zweckverbandes als Gewährsträger,
- 2.öffentlich-rechtliche Bank- und Kreditinstitute,
- 3.Handwerksinnungen und Kreishandwerkerschaften.