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  • ab 01.12.2005 (aktuelle Fassung)

§ 6 AG InsO LSA - Insolvenzunfähigkeit juristischer Personen des öffentlichen Rechts

Bibliographie

Titel
Ausführungsgesetz zur Insolvenzordnung (AG InsO LSA)
Amtliche Abkürzung
AG InsO LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
311.3

(1) Ein Verfahren nach der Insolvenzordnung über das Vermögen juristischer Personen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen, findet nicht statt.

(2) Absatz 1 gilt nicht für

  1. 1.
    öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen, es sei denn, es besteht die unbeschränkte Haftung einer Gebietskörperschaft oder eines kommunalen Zweckverbandes als Gewährsträger,
  2. 2.
    öffentlich-rechtliche Bank- und Kreditinstitute,
  3. 3.
    Handwerksinnungen und Kreishandwerkerschaften.