Versionsverlauf


  • ab [ohne Datum] (aktuelle Fassung)

§ 1 AG InsO LSA - Geeignete Personen und geeignete Stellen im Verbraucherinsolvenzverfahren

Bibliographie

Titel
Ausführungsgesetz zur Insolvenzordnung (AG InsO LSA)
Amtliche Abkürzung
AG InsO LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
311.3

Geeignete Personen und geeignete Stellen zur Ausstellung der Bescheinigung nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 der Insolvenzordnung sind:

  1. 1.
    die Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer sowie die Inhaber einer Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz, die Mitglied einer Rechtsanwaltskammer sind;
  2. 2.
    diejenigen Stellen, die von der nach § 4 Abs. 3 zuständigen Behörde als geeignet anerkannt worden sind.