Anlage 1.2.2.1 GKG - Abschnitt 1
Zwangsversteigerung

Bibliographie

Titel
Gerichtskostengesetz (GKG)
Amtliche Abkürzung
GKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
360-7
2210 Entscheidung über den Antrag auf Anordnung der Zwangsversteigerung oder über den Beitritt zum Verfahren 50,00 EUR
2211 Verfahren im Allgemeinen 0,5
2212 Beendigung des Verfahrens vor Ablauf des Tages, an dem die Verfügung mit der Bestimmung des ersten Versteigerungstermins unterschrieben ist:
Die Gebühr 2211 ermäßigt sich auf
0,25
2213 Abhaltung mindestens eines Versteigerungstermins mit Aufforderung zur Abgabe von Geboten 0,5
Die Gebühr entfällt, wenn der Zuschlag aufgrund des § 74a oder des § 85a ZVG versagt bleibt.
2214 Erteilung des Zuschlags 0,5
Die Gebühr entfällt, wenn der Zuschlagsbeschluss aufgehoben wird.
2215 Verteilungsverfahren 0,5
2216 Es findet keine oder nur eine beschränkte Verteilung des Versteigerungserlöses durch das Gericht statt (§§ 143, 144 ZVG):
Die Gebühr 2215 ermäßigt sich auf
0,25