Anlage 1.2.2.1 GKG - Abschnitt 1
Zwangsversteigerung
Bibliographie
- Titel
- Gerichtskostengesetz (GKG)
- Amtliche Abkürzung
- GKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 360-7
2210 | Entscheidung über den Antrag auf Anordnung der Zwangsversteigerung oder über den Beitritt zum Verfahren | 50,00 EUR |
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2211 | Verfahren im Allgemeinen | 0,55 |
2212 | Beendigung des Verfahrens vor Ablauf des Tages, an dem die Verfügung mit der Bestimmung des ersten Versteigerungstermins unterschrieben ist: Die Gebühr 2211 ermäßigt sich auf | 0,25 |
2213 | Abhaltung mindestens eines Versteigerungstermins mit Aufforderung zur Abgabe von Geboten | 0,55 |
Die Gebühr entfällt, wenn der Zuschlag aufgrund der §§ 74a, 85a ZVG, § 13 oder § 13a des Gesetzes über Vollstreckungsschutz für die Binnenschifffahrt versagt bleibt. | ||
2214 | Erteilung des Zuschlags | 0,55 |
Die Gebühr entfällt, wenn der Zuschlagsbeschluss aufgehoben wird. | ||
2215 | Verteilungsverfahren | 0,55 |
2216 | Es findet keine oder nur eine beschränkte Verteilung des Versteigerungserlöses durch das Gericht statt (§§ 143, 144 ZVG): Die Gebühr 2215 ermäßigt sich auf | 0,25 |