§ 24 ThürNatG - Fachinformationssystem Naturschutz
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Gesetz zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes und zur weiteren landesrechtlichen Regelung des Naturschutzes und der Landschaftspflege (Thüringer Naturschutzgesetz - ThürNatG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürNatG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- Keine FN
(1) Die Naturschutzfachbehörde betreibt ein landesweites elektronisches Informationssystem, in dem die in § 7 Abs. 6, § 12 Abs. 1 und § 15 Abs. 2 Satz 2 genannten und die weiteren für die Aufgaben des Naturschutzes erforderlichen Daten zusammengeführt und einheitlich für die Naturschutzverwaltung und berechtigte Dritte verfügbar gemacht werden (Fachinformationssystem Naturschutz). Die naturschutzfachlichen Inhalte des Fachinformationssystems Naturschutz sollen, soweit keine Rechtsvorschriften, Rechte Dritter oder begründete Interessen entgegenstehen, als Umweltinformationen für jedermann öffentlich zugänglich gemacht werden. Das Fachinformationssystem Naturschutz stellt, soweit erforderlich und geeignet, auch die Naturschutzdaten für die Geoinfrastruktur des Landes nach dem Thüringer Geodateninfrastrukturgesetz vom 8. Juli 2009 (GVBl. S. 574) in der jeweils geltenden Fassung bereit.
(2) Die Daten für das Fachinformationssystem Naturschutz werden von der Naturschutzverwaltung sowie den weiteren Stellen nach den Sätzen 3 und 4 in arbeitsteiliger Zusammenarbeit bereitgestellt. Die Naturschutzfachbehörde stellt insbesondere die Ergebnisse landesweiter und regionaler Erhebungen von Arten, Biotopen und Lebensraumtypen ein. Die Naturschutzverwaltung, die sonstigen öffentlichen Planungsträger sowie die Landkreise und Gemeinden übermitteln im Rahmen ihrer Zuständigkeiten oder Aufgaben selbst erhobene sowie durch Dritte erhobene und im Rahmen von Zulassungsverfahren von Dritten erhaltene Naturschutzfachdaten. Vorhabenträger haben zulassungsrelevante Daten den Zulassungsbehörden dafür in dem erforderlichen Format zur Verfügung zu stellen. Die weiteren für die Aufgaben des Naturschutzes erforderlichen Daten, wie Ergebnisse landesweiter und regionaler Erhebungen durch andere Behörden, die einschlägige Informationen über Arten, Biotope und Lebensraumtypen enthalten, stellen die jeweils für die Datenhaltung zuständigen Behörden zur Verfügung. Der Datenaustausch soll online oder digital und über definierte Schnittstellen erfolgen. Die oberste Naturschutzbehörde legt die Datenformate und Dateninhalte unter Beachtung bestehender Standards fest.