Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (SOG)

Bibliographie

Titel
Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (SOG)
Amtliche Abkürzung
SOG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
2012-1

Vom 14. März 1966 (HmbGVBl. S. 77)

Zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Oktober 2015 (HmbGVBl. S. 245) (1)(2)

Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

Inhaltsübersicht(3)§§
ERSTER TEIL
Verordnungen zur Gefahrenabwehr
Ermächtigung1
(weggefallen)1a
Geltungsdauer2
ZWEITER TEIL
Maßnahmen zur Gefahrenabwehr
Erster Abschnitt:
Allgemeine Vorschriften
Aufgaben3
Verhältnismäßigkeit4
Maßnahmen mit Dauerwirkung5
Form und Inhalt der Maßnahmen6
Unmittelbare Ausführung7
Verantwortlichkeit für das Verhalten von Personen8
Verantwortlichkeit für den Zustand von Sachen9
Maßnahmen gegen Dritte10
Zweiter Abschnitt:
Besondere Maßnahmen
Vorladung11
Feststellungen der Personalien12
Platzverweisung12a
Betretungsverbot, Aufenthaltsverbot, Kontakt- und Näherungsverbot12b
Polizeiliche Begleitung12c
Gewahrsam von Personen13
Richterliche Entscheidung13a
Behandlung festgehaltener Personen13b
Dauer der Freiheitsentziehung13c
Sicherstellung von Sachen14
Sicherstellung privater Grundstücke und Gebäude oder Teile davon zur Flüchtlingsunterbringung14a
Durchsuchung und Untersuchung von Personen15
Durchsuchen von Sachen15a
Betreten und Durchsuchen von Wohnungen16
Verfahren beim Durchsuchen von Wohnungen16a
DRITTER TEIL
Unmittelbarer Zwang
Anwendungsbereich17
Formen des unmittelbaren Zwangs18
Ärztliche Zwangsmaßnahmen18a
Befugnis zum Gebrauch von Waffen19
Handeln auf Anordnung20
Hilfeleistung für Verletzte21
Androhung unmittelbaren Zwanges22
Fesselung von Personen23
Allgemeine Vorschriften für den Schusswaffengebrauch24
Schusswaffengebrauch gegen einzelne Personen25
Schusswaffengebrauch gegen Personen in einer Menschenmenge26
(weggefallen)27
(weggefallen)28
VIERTER TEIL
Besondere Vollzugskräfte
Hilfspolizisten und Feuerwehrhelfer29
Bedienstete oder Kräfte des Bundes, der Länder, Kreise und Gemeinden30
Amtshandlungen von Polizeivollzugsbeamten des Bundes und anderer Länder sowie von Bediensteten ausländischer Staaten30a
Amtshandlungen hamburgischer Polizeivollzugsbeamter außerhalb Hamburgs30b
FÜNFTER TEIL
Einschränkung von Grundrechten und Schlussvorschriften
Einschränkung von Grundrechten31
Aufhebung von Rechtsvorschriften32
Änderung von Rechtsvorschriften33
Fortgeltung von Rechtsverordnungen34
In-Kraft-Treten35

Nach § 2 des Gesetzes vom 2. Oktober 2015 (HmbGVBl. S. 245) wird durch dieses Gesetz das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) eingeschränkt.

Nach § 3 Absatz 2 des Gesetzes vom 2. Oktober 2015 (HmbGVBl. S. 245) dürfen Sichergestellte Grundstücke, Gebäude oder Teile davon nicht über den 31. März 2017 hinaus sichergestellt bleiben.

Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.