§ 4 ErnG

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Ernennung der Richter und Beamten des Landes (Ernennungsgesetz - ErnG)
Amtliche Abkürzung
ErnG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2030-1 16

Es werden ferner übertragen:

  1. 1.

    Den Regierungspräsidien, soweit in den Nummern 7 bis 9, 12 und 16 nichts anderes bestimmt ist,

    1. a)

      für die Beamten des einfachen, des mittleren und des gehobenen Dienstes mit Ausnahme der Beamten der Abteilung Forstdirektion der Regierungspräsidien sowie der Leiter und stellvertretenden Leiter an den Lehrerbildungseinrichtungen, für die Beamten an den Lehrerbildungseinrichtungen in den Laufbahnen des höheren Dienstes bis einschließlich Besoldungsgruppe A 14, für die Lehrer in den Laufbahnen des höheren Dienstes bis einschließlich Besoldungsgruppe A 14 sowie für Pharmazieräte als Ehrenbeamte die in § 2 genannten Rechte,

    2. b)

      für die Lehrer in den Laufbahnen des höheren Dienstes der Besoldungsgruppe A 15 die in § 2 Nr. 1 Buchst. d genannten Rechte,

    3. c)

      für die Studienreferendare und Lehreranwärter das Recht zur Einstellung und die in § 2 Nr. 1 Buchst. d und Nr. 2 und 3 genannten Rechte,

    4. d)

      für die Forstreferendare das Recht zur Einstellung;

  2. 2.

    dem Regierungspräsidium Stuttgart
    für die Beamten an den Landratsämtern in den Laufbahnen des einfachen, des mittleren und des gehobenen Dienstes der Versorgungsverwaltung
    die in § 2 genannten Rechte;

  3. 3.

    dem Regierungspräsidium Freiburg
    für die Beamten an den Landratsämtern der Regierungsbezirke Freiburg und Karlsruhe und
    dem Regierungspräsidium Tübingen
    für die Beamten an den Landratsämtern der Regierungsbezirke Stuttgart und Tübingen
    jeweils in den Laufbahnen des mittleren und gehobenen Forstdienstes
    die in § 2 genannten Rechte;

  4. 4.

    der Oberfinanzdirektion und dem Landesbetrieb Vermögen und Bau Baden-Württemberg jeweils für ihren Zuständigkeitsbereich

    1. a)

      für die Beamten des gehobenen, des mittleren und des einfachen Dienstes,
      die in § 2 genannten Rechte,

    2. b)

      für die Beamten des höheren Dienstes bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 14 ausgenommen bei der Besetzung von Dienstposten, die mit Besoldungsgruppe A 15 und höher bewertet sind,
      die in § 2 Nr. 1 Buchst. d genannten Rechte;

  5. 5.

    den Präsidenten der Oberlandesgerichte

    1. a)

      für die Rechtsreferendare
      das Recht zur Einstellung und die in § 2 Nr. 1 Buchst. d und Nr. 2 und 3 genannten Rechte,

    2. b)

      für die Beamten des gehobenen, des mittleren und des einfachen Dienstes mit Ausnahme der Amtsanwälte und der Beamten der württembergischen Notariatslaufbahn
      die in § 2 genannten Rechte;

  6. 6.

    den Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofs, des Landessozialgerichts, des Landesarbeitsgerichts und des Finanzgerichts, für die Beamten des gehobenen, des mittleren und des einfachen Dienstes
    die in § 2 genannten Rechte;

  7. 7.

    dem Bereitschaftspolizeipräsidium, dem Landeskriminalamt, dem Polizeipräsidium Stuttgart, der Fachhochschule Villingen-Schwenningen - Hochschule für Polizei, der Akademie der Polizei, dem Landesamt für Verfassungsschutz, dem Zentrum für Kommunikationstechnik und Datenverarbeitung, der Landesfeuerwehrschule, dem Landesamt für Besoldung und Versorgung und dem Statistischen Landesamt für die Beamten des gehobenen, des mittleren und des einfachen Dienstes
    die in § 2 genannten Rechte;

  8. 8.

    dem Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung
    für die Beamten des einfachen, des mittleren und des gehobenen Dienstes am Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung sowie für die Beamten des einfachen, des mittleren und des gehobenen vermessungstechnischen Dienstes bei den Landratsämtern, deren Planstellen im Einzelplan des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum veranschlagt sind, die in § 2 genannten Rechte;

  9. 9.

    den unteren Schulaufsichtsbehörden
    für die Lehrer in den Laufbahnen des gehobenen Dienstes, mit Ausnahme der Schulleiter, die in § 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. d genannten Rechte innerhalb des Schulamtsbezirks,
    für die ständigen Vertreter der Schulleiter in den Laufbahnen des gehobenen Dienstes das Recht, sie in dieses Amt zu befördern.

  10. 10.

    den Universitäten
    für die Beamten des höheren Dienstes bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 14, W 2 und C 2 sowie für die Beamten des gehobenen, des mittleren und des einfachen Dienstes die in § 2 genannten Rechte;

  11. 11.

    den Pädagogischen Hochschulen, den Fachhochschulen im Geschäftsbereich des Wissenschaftsministeriums, den Kunsthochschulen und der Dualen Hochschule
    für die Beamten des höheren Dienstes bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 14, W 2 und C 2 mit Ausnahme der Laufbahnen des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes sowie für die Beamten des gehobenen, mittleren und einfachen Dienste die in § 2 genannten Rechte;

  12. 12.

    der Fachhochschule Ludwigsburg - Hochschule für öffentliche Verwaltung und Finanzen und der Fachhochschule Kehl - Hochschule für öffentliche Verwaltung
    für die Regierungsinspektoranwärter
    die in § 2 genannten Rechte;

  13. 13.

    dem Landesarchiv
    für die Beamten des höheren Dienstes bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 14 sowie für die Beamten des gehobenen, mittleren und einfachen Dienstes die in § 2 genannten Rechte;

  14. 14.

    der Badischen Landesbibliothek und der Württembergischen Landesbibliothek
    für die Beamten des höheren Dienstes bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 14 sowie für die Beamten des gehobenen, mittleren und einfachen Dienstes die in § 2 genannten Rechte;

  15. 15.

    der Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg für die Beamten des gehobenen, des mittleren und des einfachen Dienstes die in § 2 genannten Rechte;

  16. 16.

    den Polizeipräsidien Karlsruhe und Mannheim und den Polizeidirektionen
    für die Beamten des gehobenen und des mittleren Polizeivollzugsdienstes bis einschließlich Besoldungsgruppe A 11 die in § 2 Nr. 1 Buchst. a bis c genannten Rechte mit Ausnahme des Rechts zur Einstellung. Die Polizeipräsidien Karlsruhe und Mannheim und die Polizeidirektionen gelten im Übrigen für die Beamten des gehobenen und des mittleren Polizeivollzugsdienstes bis einschließlich Besoldungsgruppe A 11 als Ernennungsbehörde;

  17. 17.

    den Justizvollzugsanstalten, dem Justizvollzugskrankenhaus und der Sozialtherapeutischen Anstalt Baden-Württemberg
    für die Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst
    die in § 2 genannten Rechte;

  18. 18.

    den Justizvollzugsanstalten, den Jugendarrestanstalten, dem Justizvollzugskrankenhaus, der Sozialtherapeutischen Anstalt Baden-Württemberg und der Justizvollzugsschule Baden-Württemberg
    für die Beamten des mittleren Dienstes, soweit sie nicht bereits durch Nummer 17 erfasst sind,
    die in § 2 genannten Rechte.

Von der Zuständigkeitsübertragung nach Nummer 1 Buchst. a und b ausgenommen bleibt die Versetzung an das Kultusministerium, die Schulaufsichtsbehörden sowie die dem Kultusministerium unmittelbar nachgeordneten Einrichtungen und Behörden.