§ 1 AGSGB XII - Träger der Sozialhilfe
Bibliographie
- Titel
- Landesgesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (AGSGB XII)
- Amtliche Abkürzung
- AGSGB XII
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 86-30
(1) Örtliche Träger der Sozialhilfe sind die Landkreise und die kreisfreien Städte; sie erfüllen die den örtlichen Trägern der Sozialhilfe obliegenden Aufgaben als Pflichtaufgaben der Selbstverwaltung.
(2) Überörtlicher Träger der Sozialhilfe ist das Land. Die Aufgaben des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe werden vom Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung durchgeführt. Das fachlich zuständige Ministerium kann durch Rechtsverordnung Aufgaben des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe auf die Ämter für soziale Angelegenheiten übertragen.