§ 15 HHG 2020 - Veräußerung und Überlassung der Nutzung von Vermögensgegenständen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2020 (Haushaltsgesetz 2020 - HHG 2020)
- Amtliche Abkürzung
- HHG 2020
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- Keine FN
(1)Wasserstraßen
Die für den Ausbau von Wasserstraßen des westdeutschen Kanalnetzes des Bundes und der Weststrecke des Mittellandkanals benötigten Grundstücke sind auf Grund der zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Land Nordrhein-Westfalen getroffenen Regierungsabkommen dem Bund unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
(2)Software
Gemäß § 63 Absatz 3 Satz 2 der Landeshaushaltsordnung wird zugelassen, dass vom Land entwickelte oder in dessen Auftrag erstellte ADV-Betriebs- und Anwenderprogramme (Software) unentgeltlich an juristische Personen des öffentlichen Rechts abgegeben werden, soweit Gegenseitigkeit besteht, oder unter der GNU General Public License (GNU GPL) veröffentlicht wird. Vertragliche Sondervereinbarungen im Rahmen einer Verbundentwicklung bleiben hiervon unberührt.
(3)Grundstücke
Mit Zustimmung des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtags dürfen Grundstücke
- 1.
direkt und ohne öffentliches Ausschreibungsverfahren auf der Grundlage einer gutachterlichen Wertermittlung
- a)
an Gemeinden und Gemeindeverbände oder mehrheitlich kommunale Gesellschaften für die Erfüllung kommunaler Zwecke oder für die Errichtung von öffentlich gefördertem Wohnraum im Sinne des Gesetzes zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen (WFNG NRW) vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 772), in der jeweils geltenden Fassung, oder
- b)
an Studierendenwerke (Anstalten öffentlichen Rechts) für deren gesetzlich festgelegte Zwecke, insbesondere für die Errichtung von studentischem Wohnraum,
oder
- 2.
im öffentlichen Ausschreibungsverfahren
- a)
unter Beschränkung auf Bieter, die sich vertraglich zur Realisierung städtebaulich oder wohnungspolitisch förderungswürdiger Vorhaben verpflichten, oder
- b)
mit der Auflage, dass in angemessenem Umfang öffentlich geförderter Wohnraum errichtet wird,
veräußert werden.
(3a)Grundstücke für die Aufnahme und Unterbringung von Flüchtlingen und Asylbewerbern
Gemäß § 63 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit § 64 Absatz 4 der Landeshaushaltsordnung wird zugelassen, dass Grundstücke des Landes direkt und ohne öffentliches Ausschreibungsverfahren auf der Grundlage einer gutachterlichen Wertermittlung an Gemeinden und Gemeindeverbände oder mehrheitlich kommunale Gesellschaften für die Aufnahme und Unterbringung von Flüchtlingen und Asylbewerbern veräußert werden dürfen oder ein Erbbaurecht bestellt werden darf. Dies gilt abweichend von § 63 Absatz 2 Landeshaushaltsordnung auch dann, wenn die Veräußerung Bestandteil einer Partnerschaft von Land und Erwerber zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben ist. An dem Veräußerungs- und Realisierungsprozess können auch Dritte beteiligt werden. Der Haushalts- und Finanzausschuss des Landtags ist unverzüglich von der Veräußerung oder Erbbaurechtsbestellung zu unterrichten.
(4)Kantinen bei Behörden, Einrichtungen und Betrieben des Landes
Gemäß § 63 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 der Landeshaushaltsordnung wird zugelassen, dass Vermögensgegenstände des Landes, insbesondere Räume, Energie und Einrichtungsgegenstände, zum Betrieb einer Kantine bei Behörden, Einrichtungen und Landesbetrieben durch eine Pächterin oder einen Pächter unentgeltlich oder verbilligt überlassen werden können, soweit dies im Interesse einer kostengünstigen Mitarbeiterverpflegung unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Pächterin oder des Pächters geboten ist.
(5)Verwaltungsdaten
Gemäß § 63 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 der Landeshaushaltsordnung wird zugelassen, dass Daten des Landes unentgeltlich bereitgestellt und überlassen werden können, soweit dem nicht andere gesetzliche Regelungen entgegenstehen.
(6)Einzelfälle
Gemäß § 63 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit § 64 der Landeshaushaltsordnung wird zugelassen, dass
- 1.
die nachfolgend auf geführten Grundstücke direkt und ohne öffentliches Ausschreibungsverfahren auf der Grundlage einer gutachterlichen Wertermittlung veräußert werden dürfen:
- a)
- frei -
- b)
- frei -
- c)
- frei -
- d)
- frei -
- e)
- frei -
- f)
Grundstück in Bad Driburg, Gemarkung Driburg, Flur 24, Flurstücke 2596 und 2654 mit einer Größe von zusammen 54 378 Quadratmetern an die Stadt Bad Driburg,
- g)
Grundstücke in der Stadt Köln, Gemarkung Rondorf, Flur 51, Flurstücke 30/1, 31/7, 31/8, 31/9, 31/11, 31/12, 32/3, 32/4, 55/1, 55/2, 55/3, 55/4, 55/5, 56/1, 57/1, 57/4, 560, 561, 799, 817, 819, 820, 821/818, 1033, 1034, 1035, 1036, 1037, 1038, 1039, 1143, 1158, 1160, 1161, 1365, 1366, 1367, 1368, 1373, 1374, 1375, 1376, 1377, 1381, 1658, 1659, 1756, 1757, 1798, 1799, 1804, 1805,1826, 1827, 1829, 1830, 1831, 2443/32, 2444/52, 3450/30, 4611/30, 4844/30, 4845/30, 4876/30, 4957/86, 5279/52, 5493/55, 5762/52, 6108/55, 7000/86, 7004/86 mit einer Größe von insgesamt 86 871 Quadratmetern an die Stadt Köln mit Einwilligung des Ministeriums der Finanzen,
- 2.
an den nachfolgend aufgeführten Grundstücken direkt und ohne öffentliches Ausschreibungsverfahren auf der Grundlage einer gutachterlichen Wertermittlung ein Erbbaurecht bestellt werden darf:
- a)
Teilfläche des Grundstücks in der Stadt Aachen, Gemarkung Laurensberg, Flur 25, Flurstück 459 mit einer Größe von circa 1 400 Quadratmetern,
- b)
Teilfläche des Grundstücks in der Stadt Bochum, Gemarkung Querenburg, Flur 14, Flurstück 62, mit einer Größe von insgesamt circa 13 660 Quadratmetern zugunsten der Fraunhofer-Gesellschaft zur Förderung an der angewandten Forschung e.V.,
- c)
Teilflächen der Grundstücke in der Stadt Bielefeld, Gemarkung Bielefeld, Flur 39, Flurstücke 214, 223, 224, 225 und 246 mit einer Größe von circa 95 710 Quadratmetern zugunsten der Universität Bielefeld KöR,
- 3.
die nachfolgend aufgeführten Grundstücke direkt und ohne öffentliches Ausschreibungsverfahren auf der Grundlage einer gutachterlichen Wertermittlung wahlweise veräußert oder Erbbaurechte daran bestellt werden dürfen:
- a)
Teilfläche des Grundstücks in der Gemeinde Dortmund, Gemarkung Barup, Flur 6, Flurstücke 746 und 747 sowie Teile der Flurstücke 748 und 749 mit einer Größe von insgesamt circa 3 400 Quadratmetern,
- b)
Teilfläche des Grundstücks in der Gemeinde Bonn, Gemarkung Endenich, Flur 2, Flurstück 2748 mit einer Größe von circa 3 200 Quadratmetern,
- 4.
die nachfolgend aufgeführten Grundstücke mit Einwilligung des Ministeriums der Finanzen direkt und ohne öffentliches Ausschreibungsverfahren auf der Grundlage einer gutachterlichen Wertermittlung wahlweise veräußert oder Erbbaurechte daran bestellt werden dürfen:
- a)
- frei -
- b)
- frei -
- c)
Grundstück in der Stadt Münster, Gemarkung Münster, Flur 38, Flurstück 326 mit einer Größe von 2 695 Quadratmetern an das Universitätsklinikum Münster AöR,
- d)
- frei -
- e)
Grundstück in der Stadt Münster, Gemarkung Münster, Flur 37, Flurstück 499 mit einer Größe von 1 907 Quadratmetern an das Universitätsklinikum Münster AöR,
- 5.
die Grundstücke in Münster, Gemarkung Münster, Flur 59, Flurstücke 31 und 32 und Flur 62, Flurstück 480 mit einer Gesamtfläche von circa 119 000 Quadratmetern direkt und ohne öffentliches Ausschreibungsverfahren veräußert werden dürfen, soweit im Gegenzug die zur Realisierung von artenschutzrechtlichen Ausgleichsflächen im Rahmen der Errichtung der Justizvollzugsanstalt Münster benötigten Grundstücke vom Bau- und Liegenschaftsbetrieb des Landes Nordrhein-Westfalen erworben werden.
(7)Grundstücke und Gebäude
Gemäß § 63 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 der Landeshaushaltsordnung wird zugelassen, dass Grundstücke und Gebäude des Landes mietzinsfrei an Kommunen für die Aufnahme und Unterbringung von Flüchtlingen und Asylbewerbern überlassen werden können. Der Zeitraum der Überlassung endet, wenn die Überlassung von Grundstück und Gebäude für die Zwecke nach Satz 1 nicht mehr erforderlich ist. Die Kommunen haben bei der Beendigung von entsprechenden Nutzungen aufgrund eines geringeren Bedarfs prioritär die Nutzungen bei Liegenschaften des Landes (BLB NRW) zu beenden.
(8)Abgabe von Landeslizenzen im Rahmen des Klimaschutzes
Gemäß § 63 Absatz 3 Satz 2 der Landeshaushaltsordnung wird zugelassen, dass an Gemeinden und Gemeindeverbände die vom Land beschafften "Landeslizenzen im Rahmen des Klimaschutzes für Software zur Ermittlung von CO2-Bilanzen und der sich daraus ergebenden Szenarien zur Ableitung klimaschonender Maßnahmen" unentgeltlich abgegeben werden können.