HHG 2020,NW - Haushaltsgesetz 2020

Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2020
(Haushaltsgesetz 2020 - HHG 2020)

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2020 (Haushaltsgesetz 2020 - HHG 2020)
Amtliche Abkürzung
HHG 2020
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
Keine FN

Vom 19. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 1032)

Zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juni 2020 (GV. NRW. S. 678, 715)

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Inhaltsübersicht(1)§§
Abschnitt 1
Feststellung des Haushaltsplans
Feststellung des Haushaltsplans1
Abschnitt 2
Besondere Regelungen zu den Einnahmen
Kreditmittel2
Kreditmittel zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft3
Kassenverstärkungskredite4
(frei)5
Abschnitt 3
Besondere Regelungen zu den Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen
Planstellen und Stellen6
Umsetzung des Grundsatzes der Rehabilitation vor Versorgung6a
Personalausgaben7
Zusätzliche Ausgaben des Landes und der Kommunen im Zusammenhang mit der Aufnahme und Unterbringung von Flüchtlingen und Asylbewerbern8
Übertragbarkeit, Behandlung von Ausgaberesten, Weitergeltung von Verpflichtungsermächtigungen9
Allgemeine Vorschriften zur Bewirtschaftung von Sachausgaben und Verpflichtungsermächtigungen - Gegenseitige Deckungsfähigkeit10
Umsetzung von Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen11
Ausgleichsabgabe12
Abschnitt 4
Besondere Festsetzungen und Bewirtschaftungsregelungen für den Haushaltsplan
Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen13
Über- und außerplanmäßige Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen14
Veräußerung und Überlassung der Nutzung von Vermögensgegenständen15
Weiterbildungsgesetz16
(frei)17
Abschnitt 5
Bürgschaften, Garantien, sonstige Gewährleistungen, Haftungsfreistellungen
Bürgschaften zur Wirtschaftsförderung18
Bürgschaften für Beteiligungen des Landes19
Besondere Bürgschaften, Garantien und sonstige Gewährleistungen20
Gewährleistungen21
Garantien22
(frei)23
Abschnitt 6
Weitere Ermächtigungen
Weitere Ermächtigungen - Influenza-Pandemie24
Abschnitt 7
Haushaltsentwicklung
Modernisierung des Haushalts- und Rechnungswesens25
Abschnitt 8
Besondere Regelungen für landesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts, Sondervermögen, Landesbetriebe und Beteiligungen
Bau- und Liegenschaftsbetrieb des Landes Nordrhein-Westfalen26
Überlassung der Nutzung von27
Abschnitt 9
Besondere Regelungen für Zuwendungen und die fachbezogene Pauschale
Zuwendungen28
Fachbezogene Pauschale29
Förderung gemeinnütziger Zwecke durch Glücksspieleinnahmen30
Abschnitt 10
Besondere Regelungen im Zusammenhang mit der Abfederung der Folgen der Corona-Krise
Einrichtung von Titeln, Titelgruppen, Haushaltsvermerke31
Ausgaben für Leistungen aus Gründen der Billigkeit32
Haftungsfreistellungen zugunsten der NRW.BANK33
Absicherung von Liquiditätsnothilfen an die Kommunen 33a
Abschnitt 11
Schlussvorschriften
Weitergeltung34
Inkrafttreten35
Anlage
Haushaltsplan des Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2020Anlage

Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.

§ 1, Abschnitt 1 - Feststellung des Haushaltsplans

§ 1 HHG 2020 - Feststellung des Haushaltsplans

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2020 (Haushaltsgesetz 2020 - HHG 2020)
Amtliche Abkürzung
HHG 2020
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
Keine FN

Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Haushaltsplan des Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2020 wird in Einnahmen und Ausgaben auf 80 163 299 800 Euro festgestellt.

§§ 2 - 5, Abschnitt 2 - Besondere Regelungen zu den Einnahmen

§ 2 HHG 2020 - Kreditmittel

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2020 (Haushaltsgesetz 2020 - HHG 2020)
Amtliche Abkürzung
HHG 2020
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
Keine FN

(1)Kreditermächtigung

Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, Kreditmittel aufzunehmen

  1. 1.

    zur Deckung der Ausgaben des Haushaltsplans 2020 bis zum Höchstbetrag von 0 Euro und

  2. 2.

    zur Tilgung von im Haushaltsjahr 2020 fällig werdenden Krediten

    1. a)

      am Kreditmarkt bis zum Höchstbetrag von 15 025 645 000 Euro und

    2. b)

      beim öffentlichen Bereich bis zum Höchstbetrag von 145 491 000 Euro und

    3. c)

      zur Finanzierung der Aufgaben des Sondervermögens "Sondervermögen zur Finanzierung der direkten und indirekten Folgen der Bewältigung der Corona-Krise" bis zum Höchstbetrag von 25 000 000 000 Euro.

Der Zeitpunkt der Kreditaufnahme ist nach der Kassenlage, den jeweiligen Kapitalmarktverhältnissen und den gesamtwirtschaftlichen Erfordernissen zu bestimmen. Soweit am Ende des Haushaltsjahres 2019 Ermächtigungen zur Aufnahme von Krediten aus früheren Haushaltsgesetzen aufgrund der Regelungen in § 18 Absatz 4 Satz 1 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW S. 158), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW S.803) geändert worden ist, verblieben sind, dürfen diese nicht zur Deckung von Ausgaben des Haushaltsplans 2020 nach § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 herangezogen werden. Die Tilgung der nach S. 1 Nr. 3 aufgenommenen Kreditmittel erfolgt konjunkturgerecht innerhalb von 50 Jahren.

(2)Umfang der Kreditermächtigung

Das Ministerium der Finanzen darf über die Ermächtigung nach Absatz 1 hinaus Kredite aufnehmen

  1. 1.

    zur Anschlussfinanzierung vorzeitig getilgter Darlehen und

  2. 2.

    zur Anschlussfinanzierung von im Haushaltsjahr 2019 aufgenommenen kurzfristigen Krediten, die im Haushaltsjahr 2020 fällig werden,

soweit diese über die in Absatz 1 Nummer 2a) ausgewiesenen Beträge hinausgehen.

(3)Umfang der Kreditermächtigung in besonderen Fällen

Die Kreditermächtigung nach Absatz 1 erhöht sich ferner insoweit, als die Darlehen aus Mitteln des Bundes, der Bundesagentur für Arbeit und sonstiger Stellen die im Haushaltsplan veranschlagten Beträge überschreiten.

(4)Besondere Kreditgeschäfte

Im Rahmen der Kreditfinanzierung kann das Ministerium der Finanzen auch ergänzende Vereinbarungen treffen, die der Steuerung von Zinsänderungsrisiken sowie der Erzielung günstiger Konditionen und ähnlichen Zwecken bei neuen Krediten und bestehenden Schulden dienen. Das Vertragsvolumen für das laufende Haushaltsjahr darf die Summe von 5 000 000 000 Euro nicht überschreiten. Auf diese Grenze werden Verträge nicht angerechnet, die Zins- oder Währungsrisiken verringern oder ganz ausschließen. Im Rahmen von Vereinbarungen nach Satz 1 kann das Ministerium der Finanzen auch Sicherheiten stellen sowie entgegennehmen.