§ 23 LRiStAG - Wahlrecht
Bibliographie
- Titel
- Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetz (LRiStAG)
- Amtliche Abkürzung
- LRiStAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 3010
(1) Wahlberechtigt und wählbar sind alle Richter, die am Wahltag bei einem Gericht beschäftigt sind, für das der Richterrat gebildet wird. Der Präsident, sein ständiger Vertreter und der Aufsicht führende Richter eines Gerichts sind nicht wählbar.
(2) Ein an ein Gericht abgeordneter Richter ist für den Richterrat des Gerichts, an das er abgeordnet ist, nicht wählbar; er wird wahlberechtigt, sobald die Abordnung länger als drei Monate gedauert hat. Zu diesem Zeitpunkt verliert er seine Wahlberechtigung und Wählbarkeit für den Richterrat des bisherigen Gerichts. Gehört er dem Richterrat des bisherigen Gerichts an, so scheidet er zum gleichen Zeitpunkt aus.
(3) Ein Richter, der an eine andere Dienststelle abgeordnet oder ohne Dienstbezüge beurlaubt ist, verliert Wahlberechtigung und Wählbarkeit für den Richterrat, sobald die Abordnung oder Beurlaubung länger als drei Monate gedauert hat. Gehört er dem Richterrat an, so scheidet er zum gleichen Zeitpunkt aus.
(4) Richter auf Probe und Richter kraft Auftrags, die bei einer Staatsanwaltschaft oder einer anderen Behörde verwendet werden, verlieren ihre Wahlberechtigung und ihre Wählbarkeit für den Richterrat in dem Zeitpunkt, in dem sie einer dieser Behörden zur Verwendung zugewiesen werden. Gehören sie dem Richterrat des bisherigen Gerichts an, so scheiden sie zum gleichen Zeitpunkt aus.