§ 27 BPolG - Selbsttätige Bildaufnahme- und Bildaufzeichnungsgeräte
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Bundespolizei (Bundespolizeigesetz - BPolG)
- Amtliche Abkürzung
- BPolG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 13-7-2
1Die Bundespolizei kann selbsttätige Bildaufnahme- und Bildaufzeichnungsgeräte einsetzen, um
- 1.unerlaubte Grenzübertritte oder Gefahren für die Sicherheit an der Grenze oder
- 2.Gefahren für die in § 23 Abs. 1 Nr. 4 bezeichneten Objekte oder für dort befindliche Personen oder Sachen
zu erkennen. 2In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 muss der Einsatz derartiger Geräte erkennbar sein. 3Werden auf diese Weise personenbezogene Daten aufgezeichnet, sind diese Aufzeichnungen in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 spätestens nach zwei Tagen und in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 spätestens nach 30 Tagen zu vernichten, soweit sie nicht zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr oder zur Verfolgung einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit benötigt werden.