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§ 27 BPolG - Selbsttätige Bildaufnahme- und Bildaufzeichnungsgeräte

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Bundespolizei (Bundespolizeigesetz - BPolG) 
Amtliche Abkürzung
BPolG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
13-7-2

1Die Bundespolizei kann selbsttätige Bildaufnahme- und Bildaufzeichnungsgeräte einsetzen, um

  1. 1.
    unerlaubte Grenzübertritte oder Gefahren für die Sicherheit an der Grenze oder
  2. 2.
    Gefahren für die in § 23 Abs. 1 Nr. 4 bezeichneten Objekte oder für dort befindliche Personen oder Sachen

zu erkennen. 2In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 muss der Einsatz derartiger Geräte erkennbar sein. 3Werden auf diese Weise personenbezogene Daten aufgezeichnet, sind diese Aufzeichnungen in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 spätestens nach zwei Tagen und in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 spätestens nach 30 Tagen zu vernichten, soweit sie nicht zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr oder zur Verfolgung einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit benötigt werden.