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§ 27 BGSG - Selbsttätige Bildaufnahme- und Bildaufzeichnungsgeräte

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Bundesgrenzschutz (Bundesgrenzschutzgesetz - BGSG)
Amtliche Abkürzung
BGSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
13-7-2

Der Bundesgrenzschutz kann selbsttätige Bildaufnahme- und Bildaufzeichnungsgeräte einsetzen, um

  1. 1.
    unerlaubte Grenzübertritte oder Gefahren für die Sicherheit an der Grenze oder
  2. 2.
    Gefahren für die in § 23 Abs. 1 Nr. 4 bezeichneten Objekte oder für dort befindliche Personen oder Sachen

zu erkennen. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 muss der Einsatz derartiger Geräte erkennbar sein. Werden auf diese Weise personenbezogene Daten aufgezeichnet, sind diese Aufzeichnungen unverzüglich zu vernichten, soweit sie nicht zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr oder zur Verfolgung einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit benötigt werden.