§ 4 LJVwKostG
Bibliographie
- Titel
- Landesjustizverwaltungskostengesetz (LJVwKostG)
- Amtliche Abkürzung
- LJVwKostG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 34-1
In Hinterlegungssachen werden als Auslagen erhoben:
- 1.die Auslagen nach § 4 Abs. 1, 2 und 6, nach § 4 Abs. 4 und 5 jeweils in Verbindung mit § 4 Abs. 1 sowie nach § 5 Abs. 1 JVKostO,
- 2.die Beträge, die bei der Umwechslung von Zahlungsmitteln nach § 7 Abs. 2 Satz 2 der Hinterlegungsordnung oder bei der Besorgung von Geschäften nach § 10 der Hinterlegungsordnung an Banken oder an andere Stellen zu zahlen sind,
- 3.die Dokumentenpauschale für Abschriften, die anzufertigen sind, weil ein Antrag auf Annahme nicht in der erforderlichen Anzahl von Stücken vorgelegt worden ist.