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§ 4 LJVwKostG

Bibliographie

Titel
Landesjustizverwaltungskostengesetz (LJVwKostG)
Amtliche Abkürzung
LJVwKostG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
34-1

In Hinterlegungssachen werden als Auslagen erhoben:

  1. 1.
    die Auslagen nach § 4 Abs. 1, 2 und 6, nach § 4 Abs. 4 und 5 jeweils in Verbindung mit § 4 Abs. 1 sowie nach § 5 Abs. 1 JVKostO,
  2. 2.
    die Beträge, die bei der Umwechslung von Zahlungsmitteln nach § 7 Abs. 2 Satz 2 der Hinterlegungsordnung oder bei der Besorgung von Geschäften nach § 10 der Hinterlegungsordnung an Banken oder an andere Stellen zu zahlen sind,
  3. 3.
    die Dokumentenpauschale für Abschriften, die anzufertigen sind, weil ein Antrag auf Annahme nicht in der erforderlichen Anzahl von Stücken vorgelegt worden ist.