§ 71 HessVwVG - Anwendung der Zwangsmittel
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (HessVwVG)
- Amtliche Abkürzung
- HessVwVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 304-12
(1) Zwangsmittel dürfen wiederholt und solange angewendet werden, bis der Verwaltungsakt befolgt oder der mit dem Verwaltungsakt angestrebte Erfolg auf andere Weise eingetreten ist.
(2) Mehrere Zwangsmittel dürfen jedoch nicht gleichzeitig und ein neues Zwangsmittel erst dann angewendet werden, wenn das frühere Zwangsmittel erfolglos geblieben ist.
(3) Zwangsmittel können auch neben der Verhängung einer Strafe oder Geldbuße angewendet werden.
(4) Zwangsmittel dürfen nicht angewendet werden, wenn die Leistung, die erzwungen werden soll, für den Pflichtigen unmöglich ist.