§ 26 LDSG - Anwendungsbereich
Bibliographie
- Titel
- Landesdatenschutzgesetz (LDSG)
- Amtliche Abkürzung
- LDSG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 204-1
(1) Die Bestimmungen dieses Teils gelten für Gerichte und Staatsanwaltschaften sowie für die Polizeibehörden und Ordnungsbehörden, soweit diese personenbezogene Daten zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung, Verfolgung oder Ahndung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten oder der Strafvollstreckung, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit, verarbeiten. Die in Satz 1 benannten Stellen gelten dabei als Verantwortliche. Soweit dieser Teil Bestimmungen für Auftragsverarbeiter enthält, gilt er auch für diese.
(2) Als eine Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinne des Absatzes 1 gilt die ganz oder teilweise automatisierte oder nicht automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen.