§ 14 HmbRiG - Amtszeit des Richterwahlausschusses
Bibliographie
- Titel
- Hamburgisches Richtergesetz (HmbRiG)
- Amtliche Abkürzung
- HmbRiG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 3010-1
(1) Der Richterwahlausschuss nach Artikel 63 der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg wird jeweils für die Dauer von drei Jahren gebildet.
(2) Der Richterwahlausschuss führt seine Geschäfte nach Ablauf der Amtszeit weiter, bis der neue Richterwahlausschuss gebildet ist. Die erneute Berufung der Mitglieder ist zulässig.