§ 13 HmbRiG - Aufgabenzuweisung
Bibliographie
- Titel
- Hamburgisches Richtergesetz (HmbRiG)
- Amtliche Abkürzung
- HmbRiG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 3010-1
Richtern können die Aufgaben
- 1.eines Vorsitzers der Öffentlichen Rechtsauskunft- und Vergleichsstelle,
- 2.eines Mitglieds oder stellvertretenden Mitglieds im Ordnungsausschuss einer Hochschule,
- 3.eines Mitglieds in einem für eine Hamburger Vollzugsanstalt bestellten Anstaltsbeirat,
- 4.eines Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden des Seeamts Hamburg oder des Bundesoberseeamts
übertragen werden.